RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.07.1999 Geschäftszahl98/12/0122 RechtssatzEine Ermahnung ist zwar empfangsbedürftig, nicht aber annahmebedürftig. § 109 Abs 2 BDG 1979 sieht eine bestimmte Form nicht vor. Eine Ermahnung, die den Beamten mündlich ERREICHT hat, ist hiedurch erteilt worden. Die in der Rechtsprechung (Hinweis E 14.12.1994, 94/12/0217, VwSlg 14184 A/1994) vorgenommene Einordnung der Ermahnung als AUSFLUSS DES VERFASSUNGSGESETZLICH NORMIERTEN WEISUNGSRECHTES des Dienstvorgesetzten bedeutet nicht zwingend, dass die Erteilung der Ermahnung in Form einer Weisung zu erfolgen hat, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass Ermahnungen in jenem Bereich zulässig sind, in dem auch Weisungen erteilt werden können und sie insoweit Teil der mit der Stellung als Vorgesetzter verbundenen Leitungsgewalt und Führungsgewalt (vgl dazu Art 20 Abs 1 B-VG) sind (hier: die dem bf Beamten erteilte Ermahnung ist auch nach ihrem Inhalt nicht als Weisung anzusehen, weil sie ihm keine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, was für eine Weisung nach § 44 BDG 1979 typisch wäre, auferlegt, sondern sich darauf beschränkt hat, ein bestimmtes von ihm gesetztes in der Vergangenheit liegendes Verhalten als - geringfügige - Dienstpflichtverletzung zu bewerten; dass damit eine Weisung für die Zukunft verbunden wurde, lässt sich der Ermahnung nicht entnehmen; sie ist damit ihrem Inhalt nach mit der Bezeichnung eines Verhaltens eines Beamten als unangebracht zu vergleichen, die von der Rechtsprechung gleichfalls nicht als Weisung angesehen wurde; Hinweis E 1.4.1971, 1640/70).Eine Ermahnung ist zwar empfangsbedürftig, nicht aber annahmebedürftig. Paragraph 109, Absatz 2, BDG 1979 sieht eine bestimmte Form nicht vor. Eine Ermahnung, die den Beamten mündlich ERREICHT hat, ist hiedurch erteilt worden. Die in der Rechtsprechung (Hinweis E 14.12.1994, 94/12/0217, VwSlg 14184 A/1994) vorgenommene Einordnung der Ermahnung als AUSFLUSS DES VERFASSUNGSGESETZLICH NORMIERTEN WEISUNGSRECHTES des Dienstvorgesetzten bedeutet nicht zwingend, dass die Erteilung der Ermahnung in Form einer Weisung zu erfolgen hat, sondern bringt nur zum Ausdruck, dass Ermahnungen in jenem Bereich zulässig sind, in dem auch Weisungen erteilt werden können und sie insoweit Teil der mit der Stellung als Vorgesetzter verbundenen Leitungsgewalt und Führungsgewalt vergleiche dazu Artikel 20, Absatz eins, B-VG) sind (hier: die dem bf Beamten erteilte Ermahnung ist auch nach ihrem Inhalt nicht als Weisung anzusehen, weil sie ihm keine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, was für eine Weisung nach Paragraph 44, BDG 1979 typisch wäre, auferlegt, sondern sich darauf beschränkt hat, ein bestimmtes von ihm gesetztes in der Vergangenheit liegendes Verhalten als - geringfügige - Dienstpflichtverletzung zu bewerten; dass damit eine Weisung für die Zukunft verbunden wurde, lässt sich der Ermahnung nicht entnehmen; sie ist damit ihrem Inhalt nach mit der Bezeichnung eines Verhaltens eines Beamten als unangebracht zu vergleichen, die von der Rechtsprechung gleichfalls nicht als Weisung angesehen wurde; Hinweis E 1.4.1971, 1640/70).
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