RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.1999 Geschäftszahl98/12/0127 RechtssatzDie Rechtsstellung eines Personalvertreters in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter (nur dieser Gesichtspunkt ist nach § 47 Abs 2 Wr LPVG 1985 maßgebend) ist eine andere, je nachdem, ob er dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht. Ein dienstfreigestellter Personalvertreter bedarf nämlich wegen seiner Dienstfreistellung - anders als der nicht dienstfreigestellte Personalvertreter für die Inanspruchnahme von Dienstzeit für die Erfüllung seiner sich aus der Personalvertretung-Funktion ergebenden Obliegenheiten - nicht der Gewährung der notwendigen freien Zeit im Einzelfall (durch seinen Dienstvorgesetzten). Dabei handelt es sich zweifellos um ein subjektives Recht des Personalvertreters im Sinne des § 47 Abs 2 Wr LPVG
- Dieses Recht schließt auch das Recht des Personalvertreters gegenüber der Personalvertretung mit ein, die angestrebte Rechtsstellung als dienstfreigestellter Personalvertreter zu verlangen. Da die Dienstfreistellung aber ausschließlich von der Antragstellung des Zentralausschusses abhängt, ist dieses Recht des Personalvertreters darauf beschränkt, dass der Zentralausschuss den bei ihm eingebrachten Vorschlag, für diesen Personalvertreter einen Antrag nach § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 beim Dienstgeber zu stellen bzw ihn in einen solchen aufzunehmen, dem Gesetz entsprechend, dh nach den beiden in § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 genannten Kriterien behandelt. Jedenfalls im Falle der Ablehnung dieses Vorschlages steht dem betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechtes gemäß § 47 Abs 1 Z 6 in Verbindung mit § 47 Abs 2 Wr LPVG 1985 bei der gemeinderätlichen Personalkommission geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat (vgl dazu die Rechtsprechung der PVAK bzw des VfGH, insbesondere VfSlg 14360/1995 und 14392/1995, jeweils zum Bundes-Personalvertretungsgesetz). Eine von der gemeinderätlichen Personalkommission auf Antrag eines betroffenen Personalvertreters (aber auch von Amts wegen) wahrzunehmende Rechtsverletzung nach § 47 Abs 2 Wr LPVG 1985 wird nur im Exzessfall vorliegen.Die Rechtsstellung eines Personalvertreters in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter (nur dieser Gesichtspunkt ist nach Paragraph 47, Absatz 2, Wr LPVG 1985 maßgebend) ist eine andere, je nachdem, ob er dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht. Ein dienstfreigestellter Personalvertreter bedarf nämlich wegen seiner Dienstfreistellung - anders als der nicht dienstfreigestellte Personalvertreter für die Inanspruchnahme von Dienstzeit für die Erfüllung seiner sich aus der Personalvertretung-Funktion ergebenden Obliegenheiten - nicht der Gewährung der notwendigen freien Zeit im Einzelfall (durch seinen Dienstvorgesetzten). Dabei handelt es sich zweifellos um ein subjektives Recht des Personalvertreters im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, Wr LPVG
- Dieses Recht schließt auch das Recht des Personalvertreters gegenüber der Personalvertretung mit ein, die angestrebte Rechtsstellung als dienstfreigestellter Personalvertreter zu verlangen. Da die Dienstfreistellung aber ausschließlich von der Antragstellung des Zentralausschusses abhängt, ist dieses Recht des Personalvertreters darauf beschränkt, dass der Zentralausschuss den bei ihm eingebrachten Vorschlag, für diesen Personalvertreter einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz 5, Wr LPVG 1985 beim Dienstgeber zu stellen bzw ihn in einen solchen aufzunehmen, dem Gesetz entsprechend, dh nach den beiden in Paragraph 35, Absatz 5, Wr LPVG 1985 genannten Kriterien behandelt. Jedenfalls im Falle der Ablehnung dieses Vorschlages steht dem betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechtes gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, Wr LPVG 1985 bei der gemeinderätlichen Personalkommission geltend zu machen, die darüber eine Sachentscheidung zu fällen hat vergleiche dazu die Rechtsprechung der PVAK bzw des VfGH, insbesondere VfSlg 14360 aus 1995, und 14392 aus 1995,, jeweils zum Bundes-Personalvertretungsgesetz). Eine von der gemeinderätlichen Personalkommission auf Antrag eines betroffenen Personalvertreters (aber auch von Amts wegen) wahrzunehmende Rechtsverletzung nach Paragraph 47, Absatz 2, Wr LPVG 1985 wird nur im Exzessfall vorliegen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0183