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{'item': '98/12/0127'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.1999 Geschäftszahl98/12/0127 RechtssatzDer Personalvertreter kann die ihm nach § 47 Abs 2 Wr LPVG 1985 zustehenden subjektiven Rechte gegenüber der Personalvertretung nicht im dienstbehördlichen Verfahren gegenüber dem Dienstgeber geltend machen. Damit kommt dem Verfahren nach § 47 Abs 2 Wr LPVG 1985 selbst dann, wenn in der Zwischenzeit das dienstbehördliche Verfahren betreffend die Aufhebung der Dienstfreistellung durchgeführt wurde, eine eigenständige Bedeutung zu. Hebt nämlich die gemeinderätliche Personalkommission im Verfahren nach § 47 Abs 2 Wr LPVG 1985 in diesem Fall den Antrag des Zentralausschusses auf Aufhebung der Dienstfreistellung eines Personalvertreters auf, der in der Zwischenzeit durch rechtskräftigen Bescheid der Dienstbehörde durchgeführt wurde, ist der Zentralausschuss jedenfalls verpflichtet, diese Angelegenheit unter Bindung an die Rechtsanschauung der gemeinderätlichen Personalkommission neuerlich zu behandeln; dies kann nach der Lage des Falles - was letztlich von den Aufhebungsgründen im Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission abhängt - allenfalls sogar die Verpflichtung beinhalten, einen neuerlichen Antrag auf Dienstfreistellung des betreffenden Personalvertreters (allenfalls unter gleichzeitiger Antragstellung betreffend die Abberufung des in der Zwischenzeit dienstfreigestellten NACHFOLGERS oder eines dritten dienstfreigestellten Personalvertreters) führen. Die Untätigkeit des Zentralausschusses könnte in diesem Fall auch eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 47 Abs 3 Wr LPVG 1985 darstellen, die im Extremfall auch zu der dort vorgesehenen Enthebung (Aufhebung) des Zentralausschusses durch die gemeinderätliche Personalkommission führen könnte.Der Personalvertreter kann die ihm nach Paragraph 47, Absatz 2, Wr LPVG 1985 zustehenden subjektiven Rechte gegenüber der Personalvertretung nicht im dienstbehördlichen Verfahren gegenüber dem Dienstgeber geltend machen. Damit kommt dem Verfahren nach Paragraph 47, Absatz 2, Wr LPVG 1985 selbst dann, wenn in der Zwischenzeit das dienstbehördliche Verfahren betreffend die Aufhebung der Dienstfreistellung durchgeführt wurde, eine eigenständige Bedeutung zu. Hebt nämlich die gemeinderätliche Personalkommission im Verfahren nach Paragraph 47, Absatz 2, Wr LPVG 1985 in diesem Fall den Antrag des Zentralausschusses auf Aufhebung der Dienstfreistellung eines Personalvertreters auf, der in der Zwischenzeit durch rechtskräftigen Bescheid der Dienstbehörde durchgeführt wurde, ist der Zentralausschuss jedenfalls verpflichtet, diese Angelegenheit unter Bindung an die Rechtsanschauung der gemeinderätlichen Personalkommission neuerlich zu behandeln; dies kann nach der Lage des Falles - was letztlich von den Aufhebungsgründen im Bescheid der gemeinderätlichen Personalkommission abhängt - allenfalls sogar die Verpflichtung beinhalten, einen neuerlichen Antrag auf Dienstfreistellung des betreffenden Personalvertreters (allenfalls unter gleichzeitiger Antragstellung betreffend die Abberufung des in der Zwischenzeit dienstfreigestellten NACHFOLGERS oder eines dritten dienstfreigestellten Personalvertreters) führen. Die Untätigkeit des Zentralausschusses könnte in diesem Fall auch eine Gesetzesverletzung im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Wr LPVG 1985 darstellen, die im Extremfall auch zu der dort vorgesehenen Enthebung (Aufhebung) des Zentralausschusses durch die gemeinderätliche Personalkommission führen könnte. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0183

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.