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{'item': '98/12/0127'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.1999 Geschäftszahl98/12/0127 RechtssatzNach § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 ist zwischen der Rechtsbeziehung des Personalvertreters zur Personalvertretung einerseits und dem Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits zu unterscheiden. § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 regelt nicht näher, wie der Dienstgeber auf einen Antrag des Zentralausschusses auf Dienstfreistellung eines Personalvertreters zu reagieren hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Gesetzgeber damit der Personalvertretung (aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahingestellt bleiben, ob dem Zentralausschuss oder der Gesamtheit der Bediensteten, vertreten durch den Zentralausschuss) ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt hat. Für dessen Einordnung ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die von der Antragstellung des Zentralausschusses nach § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 erfassten Personalvertreter in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, das unter den Geltungsbereich des Wr LPVG 1985 fällt (vgl dazu näher § 1 Wr LPVG 1985). Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann auch die Klärung der Frage offen bleiben, in welcher Rechtsform die Erledigung eines Antrages des Zentralausschusses nach § 35 Abs 5 Wr LPVG 1985 der Personalvertretung gegenüber zu erfolgen hat und wie sie im Beschwerdefall, in dem den jeweiligen Anträgen des Zentralausschusses, soweit sie sich auf die bf Personalvertreterin bezogen, Rechnung getragen wurde, tatsächlich erfolgte.Nach Paragraph 35, Absatz 5, Wr LPVG 1985 ist zwischen der Rechtsbeziehung des Personalvertreters zur Personalvertretung einerseits und dem Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie der Umsetzung des Paragraph 35, Absatz 5, Wr LPVG 1985 im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten andererseits zu unterscheiden. Paragraph 35, Absatz 5, Wr LPVG 1985 regelt nicht näher, wie der Dienstgeber auf einen Antrag des Zentralausschusses auf Dienstfreistellung eines Personalvertreters zu reagieren hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Gesetzgeber damit der Personalvertretung (aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahingestellt bleiben, ob dem Zentralausschuss oder der Gesamtheit der Bediensteten, vertreten durch den Zentralausschuss) ein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt hat. Für dessen Einordnung ist es ohne rechtliche Bedeutung, ob die von der Antragstellung des Zentralausschusses nach Paragraph 35, Absatz 5, Wr LPVG 1985 erfassten Personalvertreter in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, das unter den Geltungsbereich des Wr LPVG 1985 fällt vergleiche dazu näher Paragraph eins, Wr LPVG 1985). Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann auch die Klärung der Frage offen bleiben, in welcher Rechtsform die Erledigung eines Antrages des Zentralausschusses nach Paragraph 35, Absatz 5, Wr LPVG 1985 der Personalvertretung gegenüber zu erfolgen hat und wie sie im Beschwerdefall, in dem den jeweiligen Anträgen des Zentralausschusses, soweit sie sich auf die bf Personalvertreterin bezogen, Rechnung getragen wurde, tatsächlich erfolgte. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0183

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.