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{'item': '98/12/0138'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2003 Geschäftszahl98/12/0138 RechtssatzDie Wertung der während der Hin- und Rückreise erbrachten Leistungen (Vor - und Nachbereitung von Sitzungen) als Überstunden nach § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 1 bis 4 BDG 1979 scheidet schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer jedenfalls eine dafür vom Gesetz geforderte Voraussetzung, nämlich deren zeitgerechte Meldung als Überstunden (nach Z. 4), nicht erfüllt hat. Eine systematische Betrachtung der gesetzlichen Bestimmung zeigt nämlich, dass die Pflicht zur Meldung der Tatsache der zeitlichen Mehrdienstleistung unter Angabe aller hiefür relevanten Gründe bei dem zur Anordnung der Überstunden berechtigten Beamten besteht (Hinweis E 8.4.1992, 86/12/0283). Nur dadurch wird eine zeitnahe Überprüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen ermöglicht. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Eintragung im elektronischen Arbeitszeitnachweis, die lediglich die Angabe von Beginn und Ende der Dienstzeit enthält, stellt keine Meldung im Sinne des § 49 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 dar. Vor allem enthält sie keine Begründung für die Erforderlichkeit der angeführten Mehrdienstleistung; es geht aus ihr auch nicht hervor, dass es sich dabei um keine angeordneten, sondern um - allenfalls diesen - gleichzuhaltende Überstunden handelt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer die in § 49 Abs. 1 zweiter Satz Z. 4 BDG 1979 geforderte Frist für deren schriftliche Meldung nicht eingehalten hat.Die Wertung der während der Hin- und Rückreise erbrachten Leistungen (Vor - und Nachbereitung von Sitzungen) als Überstunden nach Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer eins bis 4 BDG 1979 scheidet schon deshalb aus, weil der Beschwerdeführer jedenfalls eine dafür vom Gesetz geforderte Voraussetzung, nämlich deren zeitgerechte Meldung als Überstunden (nach Ziffer 4,), nicht erfüllt hat. Eine systematische Betrachtung der gesetzlichen Bestimmung zeigt nämlich, dass die Pflicht zur Meldung der Tatsache der zeitlichen Mehrdienstleistung unter Angabe aller hiefür relevanten Gründe bei dem zur Anordnung der Überstunden berechtigten Beamten besteht (Hinweis E 8.4.1992, 86/12/0283). Nur dadurch wird eine zeitnahe Überprüfung des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen ermöglicht. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Eintragung im elektronischen Arbeitszeitnachweis, die lediglich die Angabe von Beginn und Ende der Dienstzeit enthält, stellt keine Meldung im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 dar. Vor allem enthält sie keine Begründung für die Erforderlichkeit der angeführten Mehrdienstleistung; es geht aus ihr auch nicht hervor, dass es sich dabei um keine angeordneten, sondern um - allenfalls diesen - gleichzuhaltende Überstunden handelt. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass der Beschwerdeführer die in Paragraph 49, Absatz eins, zweiter Satz Ziffer 4, BDG 1979 geforderte Frist für deren schriftliche Meldung nicht eingehalten hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.