RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2002 Geschäftszahl98/12/0168 RechtssatzDie entscheidende Frage ist, ob für den Beschwerdeführer der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Dienstzulage objektiv erkennbar war oder ob er bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen (vgl. das Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 98/12/0098, mwN). Hier: Dienstzulage im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen; die belangte Behörde sah den guten Glauben durch den Inhalt der Mitteilung über die Dienstzulage ausgeschlossen und traf infolge ihrer unrichtigen Rechtsansicht keine näheren Feststellungen über allfällige dem Beschwerdeführer übergebene Bezugszettel und eine allenfalls daraus ersichtliche Aufschlüsselung seiner Bezüge in Relation zu der von der auszahlenden Stelle (unrichtigerweise) angesetzten Gehaltsstufe und seinem Vorrückungsstichtag. Durch die genannte Mitteilung erhielt der Beschwerdeführer keinen Aufschluss über den konkreten Betrag der Dienstzulage, des Vorrückungsbetrages oder über seine besoldungsrechtliche Einstufung, anhand dessen ein Irrtum der Behörde objektiv erkennbar gewesen wäre. Die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der Dienstbehörde war in weiterer Folge auch dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer - aufbauend auf der unrichtigen Einstufung - im Zuge der
- Gehaltsgesetz-Novelle in den Genuss einer außerordentlichen Vorrückung kam, ohne dass angesichts dieser Vorrückung auf einen Irrtum der Dienstbehörde geschlossen werden musste (weitere Begründung im Erkenntnis).Die entscheidende Frage ist, ob für den Beschwerdeführer der erstmalige Irrtum der Behörde bei der Anweisung der Dienstzulage objektiv erkennbar war oder ob er bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihm fortlaufend bezogenen überhöhten Bezüge hätte haben müssen vergleiche das Erkenntnis vom
- September 2000, Zl. 98/12/0098, mwN). Hier: Dienstzulage im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen; die belangte Behörde sah den guten Glauben durch den Inhalt der Mitteilung über die Dienstzulage ausgeschlossen und traf infolge ihrer unrichtigen Rechtsansicht keine näheren Feststellungen über allfällige dem Beschwerdeführer übergebene Bezugszettel und eine allenfalls daraus ersichtliche Aufschlüsselung seiner Bezüge in Relation zu der von der auszahlenden Stelle (unrichtigerweise) angesetzten Gehaltsstufe und seinem Vorrückungsstichtag. Durch die genannte Mitteilung erhielt der Beschwerdeführer keinen Aufschluss über den konkreten Betrag der Dienstzulage, des Vorrückungsbetrages oder über seine besoldungsrechtliche Einstufung, anhand dessen ein Irrtum der Behörde objektiv erkennbar gewesen wäre. Die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der Dienstbehörde war in weiterer Folge auch dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer - aufbauend auf der unrichtigen Einstufung - im Zuge der
- Gehaltsgesetz-Novelle in den Genuss einer außerordentlichen Vorrückung kam, ohne dass angesichts dieser Vorrückung auf einen Irrtum der Dienstbehörde geschlossen werden musste (weitere Begründung im Erkenntnis).