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{'item': '98/12/0205'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2000 Geschäftszahl98/12/0205 RechtssatzDie vom Studierenden in seinem Studium der Rechtswissenschaften verfasste Diplomarbeit an der Universität Wien war im Zeitpunkt ihrer positiven Beurteilung (März 1997) auf Grund der damals geltenden besonderen studienrechtlichen Bestimmungen, die unter dem Geltungsbereich des AHSchStG erlassen wurden, in Form einer Klausurarbeit abzulegen. Andererseits galten auch für die Studienrichtung Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien, für die der Studierende die Anerkennung seiner Arbeit als Diplomarbeit nach Inkrafttreten des UniStG 1997 anstrebt, auf Grund der Übergangsbestimmungen des UniStG 1997 (§§ 75 Abs 3, 77 Abs 2 und 80 Abs 2) die alten besonderen studienrechtlichen Vorschriften (Bundesgesetz über die sozialwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen, BGBl Nr. 57/1983, Studienordnung Volkswirtschaft, BGBl Nr 172/1984 in der Fassung BGBl Nr 698/1990, der Studienplan für die Studienrichtung Volkswirtschaft), die gleichfalls unter der Geltung des AHSchStG erlassen worden waren. § 64 UniStG 1997 ist auf diese im Beschwerdefall gegebene Fallkonstellation anzuwenden, weil es grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ankommt (ständige Rechtsprechung seit dem E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Ansatzpunkte für eine andere Betrachtungsweise liegen nicht vor. Trotz Weitergeltung des alten besonderen Studienrechts ist also die Anerkennung an Hand des neuen allgemeinen Studienrechts (dh also nach § 64 UniStG 1997) vorzunehmen.Die vom Studierenden in seinem Studium der Rechtswissenschaften verfasste Diplomarbeit an der Universität Wien war im Zeitpunkt ihrer positiven Beurteilung (März 1997) auf Grund der damals geltenden besonderen studienrechtlichen Bestimmungen, die unter dem Geltungsbereich des AHSchStG erlassen wurden, in Form einer Klausurarbeit abzulegen. Andererseits galten auch für die Studienrichtung Volkswirtschaft an der Wirtschaftsuniversität Wien, für die der Studierende die Anerkennung seiner Arbeit als Diplomarbeit nach Inkrafttreten des UniStG 1997 anstrebt, auf Grund der Übergangsbestimmungen des UniStG 1997 (Paragraphen 75, Absatz 3, 77, Absatz 2 und 80 Absatz 2,) die alten besonderen studienrechtlichen Vorschriften (Bundesgesetz über die sozialwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1983,, Studienordnung Volkswirtschaft, Bundesgesetzblatt Nr 172 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 698 aus 1990,, der Studienplan für die Studienrichtung Volkswirtschaft), die gleichfalls unter der Geltung des AHSchStG erlassen worden waren. Paragraph 64, UniStG 1997 ist auf diese im Beschwerdefall gegebene Fallkonstellation anzuwenden, weil es grundsätzlich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ankommt (ständige Rechtsprechung seit dem E VS 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977). Ansatzpunkte für eine andere Betrachtungsweise liegen nicht vor. Trotz Weitergeltung des alten besonderen Studienrechts ist also die Anerkennung an Hand des neuen allgemeinen Studienrechts (dh also nach Paragraph 64, UniStG 1997) vorzunehmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.