← Österreich

{'item': '98/12/0225'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2000 Geschäftszahl98/12/0225 RechtssatzIm Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Beamte ungeachtet seiner verhältnismäßig niedrigen dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung zum GESCHÄFTSFÜHER im Sinne des § 15 Abs 5 AWG 1990 (in der Fassung BGBl I Nr 151/1998) bestellt worden ist. Nach der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung darf zum Geschäftsführer u a nur bestellt werden, wer die Verlässlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt und in der Lage ist, sich IM BETRIEB entsprechend zu betätigen. Der Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen und für die Einhaltung der dienstbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die dem Beamten nach der Rechtslage zukommenden, eigenverantwortlich zu besorgenden und - bezogen auf die für diese Gebietskörperschaft in Frage kommenden Kompetenzen - nicht unbedeutenden Aufgaben stehen in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung (Offizial in Verwendungsgruppe C) und damit zur Verantwortung, die Beamte in dieser dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung üblicherweise zu tragen haben. Auch wenn der Behörde einzuräumen ist, dass der Beamte seine Tätigkeit im Sinne der dienstrechtlichen/organisatorischen Hierarchie in Unterordnung unter mehrere Leitungsgewalten zu erbringen hat, steht dem entgegen, dass der Beamte im Sinne der abfallrechtlich maßgebenden gesetzlichen Vorgaben eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit haben muss und persönlich für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Die von der Behörde im Verfahren nur ansatzweise und ohne Auseinandersetzung mit den bundesgesetzlichen Vorgaben des AWG 1990 getroffenen Feststellungen zu der Führung der Geschäfte durch den Beamten reichen nicht dazu aus, der Tätigkeit des Beamten von vornherein die Qualität als Verwendung im Sinne des § 74 b Abs 1 Z 3 DGO Graz abzusprechen. Insbesondere wäre eine Auseinandersetzung und wären umfassende Feststellungen zur Gestaltungsmöglichkeit des Beamten und zu seiner Verantwortung (= Einstehenmüssen für sein funktionsbedingtes Handeln bzw Unterlassen) angezeigt gewesen.Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass der Beamte ungeachtet seiner verhältnismäßig niedrigen dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung zum GESCHÄFTSFÜHER im Sinne des Paragraph 15, Absatz 5, AWG 1990 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 151 aus 1998,) bestellt worden ist. Nach der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung darf zum Geschäftsführer u a nur bestellt werden, wer die Verlässlichkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit besitzt und in der Lage ist, sich IM BETRIEB entsprechend zu betätigen. Der Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen und für die Einhaltung der dienstbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Die dem Beamten nach der Rechtslage zukommenden, eigenverantwortlich zu besorgenden und - bezogen auf die für diese Gebietskörperschaft in Frage kommenden Kompetenzen - nicht unbedeutenden Aufgaben stehen in einem deutlichen Spannungsverhältnis zu seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung (Offizial in Verwendungsgruppe C) und damit zur Verantwortung, die Beamte in dieser dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung üblicherweise zu tragen haben. Auch wenn der Behörde einzuräumen ist, dass der Beamte seine Tätigkeit im Sinne der dienstrechtlichen/organisatorischen Hierarchie in Unterordnung unter mehrere Leitungsgewalten zu erbringen hat, steht dem entgegen, dass der Beamte im Sinne der abfallrechtlich maßgebenden gesetzlichen Vorgaben eine entsprechende Betätigungsmöglichkeit haben muss und persönlich für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich ist. Die von der Behörde im Verfahren nur ansatzweise und ohne Auseinandersetzung mit den bundesgesetzlichen Vorgaben des AWG 1990 getroffenen Feststellungen zu der Führung der Geschäfte durch den Beamten reichen nicht dazu aus, der Tätigkeit des Beamten von vornherein die Qualität als Verwendung im Sinne des Paragraph 74, b Absatz eins, Ziffer 3, DGO Graz abzusprechen. Insbesondere wäre eine Auseinandersetzung und wären umfassende Feststellungen zur Gestaltungsmöglichkeit des Beamten und zu seiner Verantwortung (= Einstehenmüssen für sein funktionsbedingtes Handeln bzw Unterlassen) angezeigt gewesen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.