RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2002 Geschäftszahl98/12/0425 RechtssatzDer Antrag der Beamtin (vom
- Dezember 1996) zielte zum einen darauf ab, die mit dem Arbeitsplatz Leiterin des Referates 'Straßenverkehrsunfälle, Lenkerberechtigungen' auch von der Behörde zugestandene Bewertung A 2/3 bereits mit Wirkung vom
- Jänner 1996 eintreten zu lassen, obwohl die Beamtin zu diesem Zeitpunkt unbestritten mit dieser Funktion nur "provisorisch" betraut war. Im Ergebnis trifft es zu, dass einem solcherart begründeten Antrag kein Erfolg beschieden sein kann, weil es nach § 254 Abs. 8 letzter Satz BDG 1979 für die Überstellung (und damit auch für die Bewertung im neuen Funktionszulagenschema) auf jene Verwendung ankommt, mit der der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist. Zu dem im Beschwerdefall demnach maßgebenden Zeitpunkt (
- Jänner 1996) war die Beamtin jedoch unbestritten bloß mit der provisorischen Leitung des obgenannten Referates betraut, weshalb eine von der Leitung dieses Referates abgeleitete Bewertung zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht kam. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beamtin im Juni 1996 - also noch vor Abgabe der (allerdings) rückwirkend (zum
- Jänner 1996) wirksamen Optionserklärung vom
- Dezember 1996 - bereits mit der dauernden Wahrnehmung der Referatsleitung betraut wurde: Damit liegt nämlich ein Anwendungsfall nach § 254 Abs. 9 Z. 1 BDG 1979 vor, der (bei Zutreffen einer höheren Wertigkeit der neuen Verwendung auf Dauer) zu einer geänderten Einstufung ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung zu führen hat. Die Zulässigkeit einer "Vorwirkung" der neuen Verwendung auf Dauer auf einen früheren Zeitpunkt, in der diese Verwendung provisorisch ausgeübt wurde, lässt sich dieser Vorschrift gerade nicht entnehmen.Der Antrag der Beamtin (vom
- Dezember 1996) zielte zum einen darauf ab, die mit dem Arbeitsplatz Leiterin des Referates 'Straßenverkehrsunfälle, Lenkerberechtigungen' auch von der Behörde zugestandene Bewertung A 2/3 bereits mit Wirkung vom
- Jänner 1996 eintreten zu lassen, obwohl die Beamtin zu diesem Zeitpunkt unbestritten mit dieser Funktion nur "provisorisch" betraut war. Im Ergebnis trifft es zu, dass einem solcherart begründeten Antrag kein Erfolg beschieden sein kann, weil es nach Paragraph 254, Absatz 8, letzter Satz BDG 1979 für die Überstellung (und damit auch für die Bewertung im neuen Funktionszulagenschema) auf jene Verwendung ankommt, mit der der Beamte im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Überleitung dauernd betraut ist. Zu dem im Beschwerdefall demnach maßgebenden Zeitpunkt (
- Jänner 1996) war die Beamtin jedoch unbestritten bloß mit der provisorischen Leitung des obgenannten Referates betraut, weshalb eine von der Leitung dieses Referates abgeleitete Bewertung zu diesem Zeitpunkt nicht in Betracht kam. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beamtin im Juni 1996 - also noch vor Abgabe der (allerdings) rückwirkend (zum
- Jänner 1996) wirksamen Optionserklärung vom
- Dezember 1996 - bereits mit der dauernden Wahrnehmung der Referatsleitung betraut wurde: Damit liegt nämlich ein Anwendungsfall nach Paragraph 254, Absatz 9, Ziffer eins, BDG 1979 vor, der (bei Zutreffen einer höheren Wertigkeit der neuen Verwendung auf Dauer) zu einer geänderten Einstufung ab dem Tag der betreffenden Verwendungsänderung zu führen hat. Die Zulässigkeit einer "Vorwirkung" der neuen Verwendung auf Dauer auf einen früheren Zeitpunkt, in der diese Verwendung provisorisch ausgeübt wurde, lässt sich dieser Vorschrift gerade nicht entnehmen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.