RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.10.1999 Geschäftszahl98/12/0458 RechtssatzDa die Bejahung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde eine notwendige Voraussetzung für die Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder dem der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist, wird die Möglichkeit verneint, auch noch nach einem solchen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde wahrzunehmen (Hinweis E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980). Da im Beschwerdefall die Grundlage für die seinerzeit getroffene Grundsatzentscheidung iSd § 42 Abs 4 erster Satz VwGG die Bejahung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde war, liegt eine dem vorgenannten E VS vergleichbare Fallkonstellation und daher auch diesbezüglich Bindungswirkung vor. Keine Bindung an die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsauffassung besteht aber, wenn der Gesetzgeber durch eine rückwirkende Rechtsänderung die vom Verwaltungsgerichtshof seiner Aufhebung zugrunde gelegte Rechtslage abgeändert hat (vgl dazu auch Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 188 f, mwH). Bei Erlassung des Ersatzbescheides ist daher die neue Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Diese Überlegungen zu § 63 VwGG gelten auch im Säumnisbeschwerdeverfahren. Die Bindung der seinerzeitigen Grundsatzentscheidung gilt im gleichen Maße wie für die Behörde - also bis zur rückwirkenden Gesetzesänderung - auch für den Verwaltungsgerichtshof.Da die Bejahung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde eine notwendige Voraussetzung für die Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder dem der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist, wird die Möglichkeit verneint, auch noch nach einem solchen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde wahrzunehmen (Hinweis E VS 13.5.1980, 1386/78, VwSlg 10128 A/1980). Da im Beschwerdefall die Grundlage für die seinerzeit getroffene Grundsatzentscheidung iSd Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz VwGG die Bejahung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde war, liegt eine dem vorgenannten E VS vergleichbare Fallkonstellation und daher auch diesbezüglich Bindungswirkung vor. Keine Bindung an die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsauffassung besteht aber, wenn der Gesetzgeber durch eine rückwirkende Rechtsänderung die vom Verwaltungsgerichtshof seiner Aufhebung zugrunde gelegte Rechtslage abgeändert hat vergleiche dazu auch Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 188 f, mwH). Bei Erlassung des Ersatzbescheides ist daher die neue Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Diese Überlegungen zu Paragraph 63, VwGG gelten auch im Säumnisbeschwerdeverfahren. Die Bindung der seinerzeitigen Grundsatzentscheidung gilt im gleichen Maße wie für die Behörde - also bis zur rückwirkenden Gesetzesänderung - auch für den Verwaltungsgerichtshof.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.