RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2002 Geschäftszahl98/12/0473 RechtssatzAuf Grund der Fertigungsklausel in der Ausfertigung der als Bescheid bezeichneten Erledigung kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der dort namentlich genannte Organwalter für den Leiter des beim Vorstand der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes eingeschritten ist. Dem genannten Organ dieses Rechtsträgers kommt nach § 17 Abs. 2 PTSG Behördeneigenschaft zu. Die im Kopf der Erstausfertigung enthaltene Angabe "Telekom Austria Aktiengesellschaft" nennt hingegen bloß eine juristischen Person, nicht aber ein bei diesem Rechtsträger eingerichtetes Organ, dem die Erlassung von Bescheiden eingeräumt ist. Mangels Nennung eines bescheidfähigen Organs der Telekom Austria AG im Kopf (vgl. zum Erfordernis der Benennung des bescheidfähigen Organs einer juristischen Person den hg. Beschluss vom
- Juni 1995, Zl. 95/12/0142) enthält die dem Beschwerdeführer erstübermittelte Ausfertigung daher nicht die Angabe von zwei (bei verschiedenen Rechtsträgern eingerichteten) Behörden. Der Diskrepanz zwischen Kopf und Fertigungsklausel kommt daher bei dieser Fallkonstellation - anders als in der den hg. Beschlüssen vom
- September 1996, Zl. 96/12/0244, Zl. 96/12/0268 oder Zl. 96/12/0287, zugrundeliegenden Fällen - keine für die Wirksamkeit dieses Bescheides erhebliche Bedeutung zu (vgl. zu einer ähnlichen Problemlage, in der der im Spruch genannten Behörde die entscheidende Rolle zuerkannt wurde, z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1983, Zl. 09/0377/80).Auf Grund der Fertigungsklausel in der Ausfertigung der als Bescheid bezeichneten Erledigung kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der dort namentlich genannte Organwalter für den Leiter des beim Vorstand der Post- und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes eingeschritten ist. Dem genannten Organ dieses Rechtsträgers kommt nach Paragraph 17, Absatz 2, PTSG Behördeneigenschaft zu. Die im Kopf der Erstausfertigung enthaltene Angabe "Telekom Austria Aktiengesellschaft" nennt hingegen bloß eine juristischen Person, nicht aber ein bei diesem Rechtsträger eingerichtetes Organ, dem die Erlassung von Bescheiden eingeräumt ist. Mangels Nennung eines bescheidfähigen Organs der Telekom Austria AG im Kopf vergleiche zum Erfordernis der Benennung des bescheidfähigen Organs einer juristischen Person den hg. Beschluss vom
- Juni 1995, Zl. 95/12/0142) enthält die dem Beschwerdeführer erstübermittelte Ausfertigung daher nicht die Angabe von zwei (bei verschiedenen Rechtsträgern eingerichteten) Behörden. Der Diskrepanz zwischen Kopf und Fertigungsklausel kommt daher bei dieser Fallkonstellation - anders als in der den hg. Beschlüssen vom
- September 1996, Zl. 96/12/0244, Zl. 96/12/0268 oder Zl. 96/12/0287, zugrundeliegenden Fällen - keine für die Wirksamkeit dieses Bescheides erhebliche Bedeutung zu vergleiche zu einer ähnlichen Problemlage, in der der im Spruch genannten Behörde die entscheidende Rolle zuerkannt wurde, z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 1983, Zl. 09/0377/80).