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{'item': '98/12/0489'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.08.2000 Geschäftszahl98/12/0489 RechtssatzZwar haben die Erwerbsunfähigkeitsbegriffe nach § 9 Abs 1 und § 4 Abs 4 Z 3 iVm Abs 7 PG insofern eine GEMEINSAME Wurzel, als Erwerbsfähigkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Sie setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus (Hinweis E 24.5.2000, 99/12/0245). Nach der klaren und unmissverständlichen Begriffsbestimmung des § 4 Abs7 PG ist aber für die dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 4 Abs 4 Z 3 PG - anders als in § 9 Abs 1 PG - keine Zumutbarkeitsprüfung, die zu einer (zusätzlich zur medizinischen Komponente führenden) weiteren Einschränkung der Verweisungsberufe führen kann, vorgesehen. Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (einschließlich Ruhestandsverhältnis) und bei der Materie des Sozialversicherungswesens handelt es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete (Hinweis E VfGH 17.3.1966, VfSlg 5421 ua), sodass schon deshalb die aus einem QUERVERGLEICH zu Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 4 Abs 4 Z 3 iVm Abs 7 PG ins Leere gehen. Im Übrigen hat der VfGH § 4 Abs 3 bis 5 PG (sowohl in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 als auch in der Fassung des ab 1.Jänner 1998 geltenden Einschubs nach Art 4 Z 1 des

  1. Budgetbegleitgesetzes 1997) unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes als unbedenklich angesehen (E 2.10.1998, B 4939/96 ua, darunter auch B 744/98, B 821/98 und B 880/98 = VfSlg 15.269).Zwar haben die Erwerbsunfähigkeitsbegriffe nach Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG insofern eine GEMEINSAME Wurzel, als Erwerbsfähigkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Sie setzt jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus (Hinweis E 24.5.2000, 99/12/0245). Nach der klaren und unmissverständlichen Begriffsbestimmung des Paragraph 4, Abs7 PG ist aber für die dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG - anders als in Paragraph 9, Absatz eins, PG - keine Zumutbarkeitsprüfung, die zu einer (zusätzlich zur medizinischen Komponente führenden) weiteren Einschränkung der Verweisungsberufe führen kann, vorgesehen. Beim öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (einschließlich Ruhestandsverhältnis) und bei der Materie des Sozialversicherungswesens handelt es sich um tiefgreifend verschiedene Rechtsgebiete (Hinweis E VfGH 17.3.1966, VfSlg 5421 ua), sodass schon deshalb die aus einem QUERVERGLEICH zu Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts abgeleiteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG ins Leere gehen. Im Übrigen hat der VfGH Paragraph 4, Absatz 3 bis 5 PG (sowohl in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 als auch in der Fassung des ab 1.Jänner 1998 geltenden Einschubs nach Artikel 4, Ziffer eins, des
  2. Budgetbegleitgesetzes 1997) unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes als unbedenklich angesehen (E 2.10.1998, B 4939/96 ua, darunter auch B 744/98, B 821/98 und B 880/98 = VfSlg 15.269).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.