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{'item': '98/12/0505'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.1999 Geschäftszahl98/12/0505 RechtssatzDer vom bf Beamten behauptete Anspruch auf (weitere) Benutzung der ihm bescheidmäßig entzogenen Naturalwohnung nach Ablauf der Räumungsfrist ist ein privatrechtlicher, der unter den Begriff der CIVIL RIGHTS iSd Art 6 Abs 1 MRK fällt. Die vom Beamten daraus gezogene Schlussfolgerung, die sich aus § 35 Abs 2 Satz 2 EO im Beschwerdefall ergebende Zuständigkeit der belBeh zur Entscheidung verstoße gegen Art 6 Abs1 MRK, weil die belBeh kein TRIBUNAL im Sinne dieser Bestimmung sei, trifft jedoch nicht zu. Die belBeh hat nämlich im Verfahren nach § 35 EO nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietvertrages, sondern ausschließlich darüber abzusprechen, ob der aus ihrem Exekutionstitel ableitbare Anspruch nachträglich aufgehoben wurde oder nicht (Hauptfrage). Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation hat die belBeh, die wegen der möglichen Auswirkungen der Einwendungen des Beamten nach § 35 Abs 1 EO auf den von ihr geschaffenen Exekutionstitel das Verfahrensrecht (hier DVG und AVG) anzuwenden hat, das sie im Verfahren betreffend die Schaffung dieses Exekutionstitels anzuwenden hatte, bei der Entscheidung der Hauptfrage das behauptete nachträgliche konkludente Zustandekommen eines Mietvertrages lediglich als Vorfrage iSd § 38 AVG zu beurteilen. Die Entscheidung darüber, ob ein Mietvertrag zustande gekommen ist oder nicht, obliegt den ordentlichen Gerichten, die zB durch eine Feststellungsklage des Beamten mit diesem Begehren angerufen werden könnten. Die Vorfragebeurteilung der Verwaltungsbehörde bindet das Gericht nicht; sie hat keine Rechtskraftwirkung und steht der Austragung dieser Frage als Hauptfrage vor der (dem) hiezu zuständigen Behörde (Gericht) nicht im Weg. Es besteht nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG auch eine nachträgliche KORREKTUR möglichkeit eines Bescheides, der im Lichte eines späteren Gerichtsurteils auf einer unrichtigen Vorfragebeurteilung, die sich auf das Ergebnis seiner Entscheidung auswirkte, beruhte.Der vom bf Beamten behauptete Anspruch auf (weitere) Benutzung der ihm bescheidmäßig entzogenen Naturalwohnung nach Ablauf der Räumungsfrist ist ein privatrechtlicher, der unter den Begriff der CIVIL RIGHTS iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK fällt. Die vom Beamten daraus gezogene Schlussfolgerung, die sich aus Paragraph 35, Absatz 2, Satz 2 EO im Beschwerdefall ergebende Zuständigkeit der belBeh zur Entscheidung verstoße gegen Artikel 6, Abs1 MRK, weil die belBeh kein TRIBUNAL im Sinne dieser Bestimmung sei, trifft jedoch nicht zu. Die belBeh hat nämlich im Verfahren nach Paragraph 35, EO nicht über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietvertrages, sondern ausschließlich darüber abzusprechen, ob der aus ihrem Exekutionstitel ableitbare Anspruch nachträglich aufgehoben wurde oder nicht (Hauptfrage). Bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation hat die belBeh, die wegen der möglichen Auswirkungen der Einwendungen des Beamten nach Paragraph 35, Absatz eins, EO auf den von ihr geschaffenen Exekutionstitel das Verfahrensrecht (hier DVG und AVG) anzuwenden hat, das sie im Verfahren betreffend die Schaffung dieses Exekutionstitels anzuwenden hatte, bei der Entscheidung der Hauptfrage das behauptete nachträgliche konkludente Zustandekommen eines Mietvertrages lediglich als Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG zu beurteilen. Die Entscheidung darüber, ob ein Mietvertrag zustande gekommen ist oder nicht, obliegt den ordentlichen Gerichten, die zB durch eine Feststellungsklage des Beamten mit diesem Begehren angerufen werden könnten. Die Vorfragebeurteilung der Verwaltungsbehörde bindet das Gericht nicht; sie hat keine Rechtskraftwirkung und steht der Austragung dieser Frage als Hauptfrage vor der (dem) hiezu zuständigen Behörde (Gericht) nicht im Weg. Es besteht nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG auch eine nachträgliche KORREKTUR möglichkeit eines Bescheides, der im Lichte eines späteren Gerichtsurteils auf einer unrichtigen Vorfragebeurteilung, die sich auf das Ergebnis seiner Entscheidung auswirkte, beruhte.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.