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{'item': '98/12/0508'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2000 Geschäftszahl98/12/0508 RechtssatzDer zeitliche Ruhestand im Sinne des § 43 Abs 1 GdBG Innsbruck kann wie folgt beendet werden:Der zeitliche Ruhestand im Sinne des Paragraph 43, Absatz eins, GdBG Innsbruck kann wie folgt beendet werden:

  1. a)Durch die Wiederverwendung (Reaktivierung) des Beamten, die allerdings voraussetzt, dass der Beamte innerhalb von drei Jahren - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der zeitlichen Ruhestandsversetzung - seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat (vgl § 44 Abs 1 GdBG Innsbruck).
  2. a)Durch die Wiederverwendung (Reaktivierung) des Beamten, die allerdings voraussetzt, dass der Beamte innerhalb von drei Jahren - gerechnet ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der zeitlichen Ruhestandsversetzung - seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat vergleiche Paragraph 44, Absatz eins, GdBG Innsbruck).
  3. b)Durch Versetzung in den dauernden Ruhestand (vor Ablauf von drei Jahren) nach § 45 Abs 1 lit a bzw Abs 3 lit a GdBG Innsbruck, wenn sich der Gesundheitszustand des im zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten gegenüber dem Bescheid, der seiner Versetzung in den zeitlichen Ruhestand zugrunde lag, derartig verschlechtert hat, dass nunmehr seine dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
  4. b)Durch Versetzung in den dauernden Ruhestand (vor Ablauf von drei Jahren) nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, bzw Absatz 3, Litera a, GdBG Innsbruck, wenn sich der Gesundheitszustand des im zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten gegenüber dem Bescheid, der seiner Versetzung in den zeitlichen Ruhestand zugrunde lag, derartig verschlechtert hat, dass nunmehr seine dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
  5. c)Durch Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Ablauf von drei Jahren (nach § 44 Abs 3 in Verbindung mit § 45 Abs 3 lit b GdBG Innsbruck), die - zieht man die beiden anderen Endigungsmöglichkeiten des zeitlichen Ruhestandes in Betracht - bei einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, der dem seinerzeitigen Bescheid, mit dem der Beamte in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde, entspricht, zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass die Überprüfung des Gesundheitszustandes während der Dauer der zeitlichen Ruhestandsversetzung im Zeitraum von drei Jahren im Hinblick auf die Handlungsmöglichkeiten nach
  6. a)und
  7. b)in beide Richtungen (Verbesserung; Verschlechterung) zu erfolgen hat.
  8. c)Durch Versetzung in den dauernden Ruhestand nach Ablauf von drei Jahren (nach Paragraph 44, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, GdBG Innsbruck), die - zieht man die beiden anderen Endigungsmöglichkeiten des zeitlichen Ruhestandes in Betracht - bei einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand, der dem seinerzeitigen Bescheid, mit dem der Beamte in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurde, entspricht, zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass die Überprüfung des Gesundheitszustandes während der Dauer der zeitlichen Ruhestandsversetzung im Zeitraum von drei Jahren im Hinblick auf die Handlungsmöglichkeiten nach
  9. a)und
  10. b)in beide Richtungen (Verbesserung; Verschlechterung) zu erfolgen hat. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/12/0509 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/12/0513 E 29. März 2000 98/12/0514 E 29. März 2000 99/12/0105 E 29. März 2000 99/12/0106 E 29. März 2000

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.