← Österreich

{'item': '98/12/0517'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.1999 Geschäftszahl98/12/0517 RechtssatzDer Umstand, dass ein Beamter für die Durchführung eines Kuraufenthaltes, für den er zuvor Dienstbefreiung nach § 33 GdBG Innsbruck idF 1998/20 beantragt hat, Erholungsurlaub in Anspruch genommen hat, steht einer späteren positiven Sachentscheidung nach der genannten Bestimmung nicht entgegen. Gewährt die Dienstbehörde nachträglich eine Dienstbefreiung nach § 33 Abs 1 bis 3 GdBG Innsbruck idF 1998/20, so ist die Dienstbefreiung im gewährten Ausmaß auf den für diesen Zweck in Anspruch genommenen Erholungsurlaub anzurechnen. Dies lässt sich zum einen aus § 33 Abs 5 GdBG Innsbruck idF 1998/20, zum anderen aber auch aus § 33 Abs 4 GdBG Innsbruck idF 1998/20 ableiten. Letztgenannte Bestimmung stellt nämlich die Dienstbefreiung nach § 33 Abs 1 bis 3 GdBG Innsbruck idF 1998/20 auf Grund einer Fiktion der durch Krankheit verursachten Abwesenheit gleich, was zur Folge hat, dass die damit verbundenen dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen auch für den Fall der Dienstbefreiung zu gelten haben. Dazu zählt aber auch der in § 31 GdBG Innsbruck normierte Grundsatz, dass Krankheit (unter bestimmten Voraussetzungen, die im Fall des § 33 GdBG Innsbruck idF 1998/20 durch den Gewährungsbescheid der Dienstbehörde ersetzt werden) den Erholungsurlaub UNTERBRICHT. Der Beschwerdefall kann mit dem mit dem E vom 27.3.1996, 96/12/0030, entschiedenen Fall nicht verglichen werden.Der Umstand, dass ein Beamter für die Durchführung eines Kuraufenthaltes, für den er zuvor Dienstbefreiung nach Paragraph 33, GdBG Innsbruck in der Fassung 1998/20 beantragt hat, Erholungsurlaub in Anspruch genommen hat, steht einer späteren positiven Sachentscheidung nach der genannten Bestimmung nicht entgegen. Gewährt die Dienstbehörde nachträglich eine Dienstbefreiung nach Paragraph 33, Absatz eins bis 3 GdBG Innsbruck in der Fassung 1998/20, so ist die Dienstbefreiung im gewährten Ausmaß auf den für diesen Zweck in Anspruch genommenen Erholungsurlaub anzurechnen. Dies lässt sich zum einen aus Paragraph 33, Absatz 5, GdBG Innsbruck in der Fassung 1998/20, zum anderen aber auch aus Paragraph 33, Absatz 4, GdBG Innsbruck in der Fassung 1998/20 ableiten. Letztgenannte Bestimmung stellt nämlich die Dienstbefreiung nach Paragraph 33, Absatz eins bis 3 GdBG Innsbruck in der Fassung 1998/20 auf Grund einer Fiktion der durch Krankheit verursachten Abwesenheit gleich, was zur Folge hat, dass die damit verbundenen dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen auch für den Fall der Dienstbefreiung zu gelten haben. Dazu zählt aber auch der in Paragraph 31, GdBG Innsbruck normierte Grundsatz, dass Krankheit (unter bestimmten Voraussetzungen, die im Fall des Paragraph 33, GdBG Innsbruck in der Fassung 1998/20 durch den Gewährungsbescheid der Dienstbehörde ersetzt werden) den Erholungsurlaub UNTERBRICHT. Der Beschwerdefall kann mit dem mit dem E vom 27.3.1996, 96/12/0030, entschiedenen Fall nicht verglichen werden. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/12/0448 E 21. April 1999 98/12/0449 E 21. April 1999 98/12/0518 E 21. April 1999 98/12/0519 E 21. April 1999 99/12/0002 E 21. April 1999

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.