RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.04.1999 Geschäftszahl98/12/0517 RechtssatzDie Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durch einen Kuraufenthalt iSd § 33 Abs 1 GdBG Innsbruck idF 1998/20 kommt nur in einem dem Ruhestandsversetzungsverfahren vorgelagerten Stadium in Betracht, dh, dass das Ausmaß der Beeinträchtigung nicht den Grad erreicht haben darf, der zur Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand zu führen hat. Was die Untergrenze des § 33 Abs 1 GdBG Innsbruck idF 1998/20 betrifft, kann nicht schon jede Beeinträchtigung der Gesundheit, die gleichzeitig auch eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit darstellt (was nicht in jedem Fall zutrifft), zur Anwendung der Bestimmung führen. Die Abgrenzung ist vielmehr so vorzunehmen, dass nur bei einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit, dh bei einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, der - würde man den Kuraufenthalt, der ein notwendiges Mittel zu ihrer Wiederherstellung sein muss, nicht durchführen - voraussichtlich in absehbarer Zeit zu einer Dienstunfähigkeit führen würde, der die Ruhestandsversetzung nach sich zöge, die Voraussetzungen nach § 33 Abs 1 GdBG Innsbruck idF 1998/20 erfüllt sind. In allen anderen Fällen ist nach § 33 Abs 2 GdBG Innsbruck idF 1998/20 vorzugehen. Die Beurteilung, welche der beiden Bestimmungen im Einzelfall anzuwenden ist, hängt von der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten, dem Stadium der Erkrankung und den Anforderungen des Arbeitsplatzes, den er innehat, ab und kann nur im Einzelfall mit Hilfe von Sachverständigen (insbesondere medizinischen Sachverständigen) geklärt werden. Im Falle der Beurteilung der Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit iSd § 33 Abs 1 lit a GdBG Innsbruck idF 1998/20 wird auch auf die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände Bedacht zu nehmen sein. Diese Abgrenzung gilt sinngemäß auch für den Fall der Aufrechterhaltung der Dienstfähigkeit bzw der Gesundheit iSd § 33 Abs 1 und 2 GdBG Innsbruck idF 1998/20.Die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit durch einen Kuraufenthalt iSd Paragraph 33, Absatz eins, GdBG Innsbruck in der Fassung 1998/20 kommt nur in einem dem Ruhestandsversetzungsverfahren vorgelagerten Stadium in Betracht, dh, dass das Ausmaß der Beeinträchtigung nicht den Grad erreicht haben darf, der zur Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand zu führen hat. Was die Untergrenze des Paragraph 33, Absatz eins, GdBG Innsbruck in der Fassung 1998/20 betrifft, kann nicht schon jede Beeinträchtigung der Gesundheit, die gleichzeitig auch eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit darstellt (was nicht in jedem Fall zutrifft), zur Anwendung der Bestimmung führen. Die Abgrenzung ist vielmehr so vorzunehmen, dass nur bei einer nachhaltigen Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit, dh bei einer Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, der - würde man den Kuraufenthalt, der ein notwendiges Mittel zu ihrer Wiederherstellung sein muss, nicht durchführen - voraussichtlich in absehbarer Zeit zu einer Dienstunfähigkeit führen würde, der die Ruhestandsversetzung nach sich zöge, die Voraussetzungen nach Paragraph 33, Absatz eins, GdBG Innsbruck in der Fassung 1998/20 erfüllt sind. In allen anderen Fällen ist nach Paragraph 33, Absatz 2, GdBG Innsbruck in der Fassung 1998/20 vorzugehen. Die Beurteilung, welche der beiden Bestimmungen im Einzelfall anzuwenden ist, hängt von der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beamten, dem Stadium der Erkrankung und den Anforderungen des Arbeitsplatzes, den er innehat, ab und kann nur im Einzelfall mit Hilfe von Sachverständigen (insbesondere medizinischen Sachverständigen) geklärt werden. Im Falle der Beurteilung der Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit iSd Paragraph 33, Absatz eins, Litera a, GdBG Innsbruck in der Fassung 1998/20 wird auch auf die Zahl, das Ausmaß und die Entwicklung der Krankenstände Bedacht zu nehmen sein. Diese Abgrenzung gilt sinngemäß auch für den Fall der Aufrechterhaltung der Dienstfähigkeit bzw der Gesundheit iSd Paragraph 33, Absatz eins und 2 GdBG Innsbruck in der Fassung 1998/20. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/12/0448 E 21. April 1999 98/12/0449 E 21. April 1999 98/12/0518 E 21. April 1999 98/12/0519 E 21. April 1999 99/12/0002 E 21. April 1999
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