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{'item': '98/12/0528'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2003 Geschäftszahl98/12/0528 RechtssatzEin Einwand des Beschwerdeführers (des Rates der Kärntner Slowenen - Narodni Svet Koroških Slovencev) zielt auf eine gesetzwidrige Bestellung der Mitglieder in der "Organisationskurie" nach § 4 Abs. 2 Z. 2 VolksgruppenG 1976 durch Nichtberücksichtigung von Vertretern der steirischen Slowenen auf Grund eines von einer für diese (regionale) Gruppe zuständigen repräsentativen Vereinigung erstatteten Vorschlags ab. Auf dem Boden der nach dem VolksgruppenG 1976 maßgebenden Rechtslage kommt aber (soweit dies hier von Interesse ist) der regionalen Herkunft einer repräsentativen Vereinigung oder der von ihr vorgeschlagenen Mitglieder für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu; letzteres gilt im Übrigen auch für die Mitglieder nach § 4 Abs. 2 Z. 1 oder 3 VolksgruppenG

  1. Ihr könnte nur dann eine rechtserhebliche Bedeutung zukommen, wenn in den verschiedenen Regionen des autochthonen Siedlungsgebietes einer Volksgruppe signifikant unterschiedliche wesentliche politische und weltanschauliche Meinungen bestünden, denen nur unter Berücksichtigung dieses Moments hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Aus der ausdrücklichen Erwähnung einer slowenischen Minderheit in der Steiermark in dem die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten betreffenden Art. 7 des Staatsvertrages von Wien (und damit der Hervorhebung eines territorialen Moments) ist nichts für die Besetzung von Volksgruppenbeiräten zu gewinnen. Insbesondere ergibt sich dafür nichts aus den im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen der Z. 2 bis 4 des Art. 7 des Staatsvertrages von Wien, die jeweils einen anderen Regelungsgegenstand betreffen.Ein Einwand des Beschwerdeführers (des Rates der Kärntner Slowenen - Narodni Svet Koroških Slovencev) zielt auf eine gesetzwidrige Bestellung der Mitglieder in der "Organisationskurie" nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, VolksgruppenG 1976 durch Nichtberücksichtigung von Vertretern der steirischen Slowenen auf Grund eines von einer für diese (regionale) Gruppe zuständigen repräsentativen Vereinigung erstatteten Vorschlags ab. Auf dem Boden der nach dem VolksgruppenG 1976 maßgebenden Rechtslage kommt aber (soweit dies hier von Interesse ist) der regionalen Herkunft einer repräsentativen Vereinigung oder der von ihr vorgeschlagenen Mitglieder für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu; letzteres gilt im Übrigen auch für die Mitglieder nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 VolksgruppenG
  2. Ihr könnte nur dann eine rechtserhebliche Bedeutung zukommen, wenn in den verschiedenen Regionen des autochthonen Siedlungsgebietes einer Volksgruppe signifikant unterschiedliche wesentliche politische und weltanschauliche Meinungen bestünden, denen nur unter Berücksichtigung dieses Moments hinreichend Rechnung getragen werden könnte. Aus der ausdrücklichen Erwähnung einer slowenischen Minderheit in der Steiermark in dem die Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten betreffenden Artikel 7, des Staatsvertrages von Wien (und damit der Hervorhebung eines territorialen Moments) ist nichts für die Besetzung von Volksgruppenbeiräten zu gewinnen. Insbesondere ergibt sich dafür nichts aus den im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen der Ziffer 2 bis 4 des Artikel 7, des Staatsvertrages von Wien, die jeweils einen anderen Regelungsgegenstand betreffen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.