RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2003 Geschäftszahl98/12/0528 RechtssatzBetreffend eine Mitbeteiligte ist strittig, ob sie die in § 4 Abs. 2 Z. 1 VolksgruppenG 1976 genannte besondere persönliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zur Volksgruppe oder ihrer deshalb erfolgten Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper (hier: Gemeinderat) erfüllt. Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahingestellt bleiben, ob die in § 4 Abs. 2 Z. 1 VolksgruppenG 1976 umschriebenen persönlichen Voraussetzungen alternative Tatbestände sind, die sich voneinander unterscheiden. Mit ihrem Vorbringen hat die Mitbeteiligte nämlich nicht einmal behauptet, dass sie der slowenischen Volksgruppe angehört (wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Behauptung für sich allein ausreichte) noch geht daraus hervor, dass sie im Hinblick auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit in den Gemeinderat gewählt worden sei. Zwar kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Mitbeteiligte die hier interessierende persönliche Voraussetzung nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VolksgruppenG 1976 erfüllen könnte; die Bundesregierung wäre aber wegen der aufgezeigten mangelnden Eignung des Vorbringens der Mitbeteiligten und den bereits im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer (dem Rat der Kärntner Slowenen - Narodni Svet Koroških Slovencev) in diesem Zusammenhang gegen die Mitbeteiligte erhobenen Bedenken verpflichtet gewesen, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Mitbeteiligte die hier strittige persönliche Voraussetzung nach § 4 Abs. 2 Z. 1 VolksgruppenG 1976 erfüllt oder nicht, wovon die Rechtmäßigkeit ihrer Bestellung zum Mitglied des Volksgruppenbeirates in der "Politikerkurie" abhängig gewesen wäre.Betreffend eine Mitbeteiligte ist strittig, ob sie die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VolksgruppenG 1976 genannte besondere persönliche Voraussetzung der Zugehörigkeit zur Volksgruppe oder ihrer deshalb erfolgten Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper (hier: Gemeinderat) erfüllt. Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahingestellt bleiben, ob die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VolksgruppenG 1976 umschriebenen persönlichen Voraussetzungen alternative Tatbestände sind, die sich voneinander unterscheiden. Mit ihrem Vorbringen hat die Mitbeteiligte nämlich nicht einmal behauptet, dass sie der slowenischen Volksgruppe angehört (wobei dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Behauptung für sich allein ausreichte) noch geht daraus hervor, dass sie im Hinblick auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit in den Gemeinderat gewählt worden sei. Zwar kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Mitbeteiligte die hier interessierende persönliche Voraussetzung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VolksgruppenG 1976 erfüllen könnte; die Bundesregierung wäre aber wegen der aufgezeigten mangelnden Eignung des Vorbringens der Mitbeteiligten und den bereits im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer (dem Rat der Kärntner Slowenen - Narodni Svet Koroških Slovencev) in diesem Zusammenhang gegen die Mitbeteiligte erhobenen Bedenken verpflichtet gewesen, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Mitbeteiligte die hier strittige persönliche Voraussetzung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, VolksgruppenG 1976 erfüllt oder nicht, wovon die Rechtmäßigkeit ihrer Bestellung zum Mitglied des Volksgruppenbeirates in der "Politikerkurie" abhängig gewesen wäre.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.