RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.01.1999 Geschäftszahl98/13/0002 RechtssatzDer Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass einer im Ausland ansässigen Versicherungsanstalt, welcher nach Ansicht der AbgBeh die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland zukommt (vgl § 1a Abs 1 VAG idF 1994/652), die Durchführung von Versicherungsgeschäften in Österreich nur bei Vorliegen eines inländischen Geschäftsbetriebes im Rahmen einer inländischen Betriebsstätte (der das konkrete Versicherungsgeschäft zurechenbar sein muss) gestattet ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 5 zu § 18 Abs 1 Z 2). § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 stellt nur auf die "Erlaubnis" zum Geschäftsbetrieb ab, wobei die Durchführung des Versicherungsgeschäftes nicht notwendigerweise das Unterhalten einer Zweigstelle oder Betriebsstätte im Inland voraussetzt (vgl den "Dienstleistungsverkehr" nach § 14 VAG idF 1994/652). Das Erfordernis einer inländischen Betriebsstätte kann auch nicht über die im § 18 Abs 4 Z 1 EStG 1988 vorgesehene Meldepflicht der Versicherungsunternehmen hinsichtlich bestimmter Nachversteuerungstatbestände in die Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 2 dieses Gesetzes "hineingelesen" werden, zumal auch dort nur allgemein die "Versicherungsunternehmen" als Normadressat angesprochen werden (deren Meldepflichten erst mit dem EStG 1972 eingeführt wurden, währenddessen die "Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb" davon unabhängig bereits in den Vorgängergesetzen, so dem EStG 1953 und EStG 1967, als Tatbestandsvoraussetzung zur Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe enthalten war). Da sich bei dem aufgezeigten Beurteilungsergebnis aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Konfliktsituation mit gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ergibt (zum Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art 59 EGV bei einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Prämienzahlungen an eine nicht im Inland niedergelassene Versicherungsgesellschaft vgl das Urteil des EuGH vom 28.4.1998, Rs C-118/96, "Safir", Slg 1998, I-1897) steht, konnte von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens iSd Art 177 EGV abgesehen werden. (Hier: Der AbgPfl beantragte die Berücksichtigung einer Prämienzahlung für eine Lebensversicherung an ein in Deutschland ansässiges Versicherungsunternehmen als Sonderausgabe nach § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988.)Der Wortlaut des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass einer im Ausland ansässigen Versicherungsanstalt, welcher nach Ansicht der AbgBeh die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland zukommt vergleiche Paragraph eins a, Absatz eins, VAG in der Fassung 1994/652), die Durchführung von Versicherungsgeschäften in Österreich nur bei Vorliegen eines inländischen Geschäftsbetriebes im Rahmen einer inländischen Betriebsstätte (der das konkrete Versicherungsgeschäft zurechenbar sein muss) gestattet ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer-Kommentar, Tz 5 zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,). Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 stellt nur auf die "Erlaubnis" zum Geschäftsbetrieb ab, wobei die Durchführung des Versicherungsgeschäftes nicht notwendigerweise das Unterhalten einer Zweigstelle oder Betriebsstätte im Inland voraussetzt vergleiche den "Dienstleistungsverkehr" nach Paragraph 14, VAG in der Fassung 1994/652). Das Erfordernis einer inländischen Betriebsstätte kann auch nicht über die im Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 vorgesehene Meldepflicht der Versicherungsunternehmen hinsichtlich bestimmter Nachversteuerungstatbestände in die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, dieses Gesetzes "hineingelesen" werden, zumal auch dort nur allgemein die "Versicherungsunternehmen" als Normadressat angesprochen werden (deren Meldepflichten erst mit dem EStG 1972 eingeführt wurden, währenddessen die "Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb" davon unabhängig bereits in den Vorgängergesetzen, so dem EStG 1953 und EStG 1967, als Tatbestandsvoraussetzung zur Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe enthalten war). Da sich bei dem aufgezeigten Beurteilungsergebnis aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Konfliktsituation mit gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ergibt (zum Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 59, EGV bei einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Prämienzahlungen an eine nicht im Inland niedergelassene Versicherungsgesellschaft vergleiche das Urteil des EuGH vom 28.4.1998, Rs C-118/96, "Safir", Slg 1998, I-1897) steht, konnte von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens iSd Artikel 177, EGV abgesehen werden. (Hier: Der AbgPfl beantragte die Berücksichtigung einer Prämienzahlung für eine Lebensversicherung an ein in Deutschland ansässiges Versicherungsunternehmen als Sonderausgabe nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988.) BeachteKein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/14/0125 E 26. Jänner 1999 98/14/0084 E 17. Februar 1999
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