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{'item': '98/13/0046'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2002 Geschäftszahl98/13/0046 RechtssatzWie sich aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zur Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 28 EStG 1988 und seiner Vorgängerbestimmungen einerseits und der allein der Gewerbesteuerpflicht unterliegenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 Z. 1 der Einkommensteuergesetze andererseits bei der Vermietung von Wohnraum ablesen lässt, leisten die in der Bestimmung des § 23 Z. 1 EStG 1988 angeführten Merkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei der Vermietung von Wohnraum für die Abgrenzung der gewerbesteuerfreien Vermögensverwaltung von der gewerbesteuerpflichtigen gewerblichen Vermietungstätigkeit keinen hinreichenden Beitrag, weil auch die Vermietung von Wohnungen selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und durch die Bereitschaft zur Vermietung an jedermann auch in Form einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt, ohne dass deswegen allein die entgeltliche Wohnraumüberlassung schon zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb führen würde (Hinweis E 10.12.1997, 95/13/0115, VwSlg 7240 F/1997, mit der dort angeführten Vorjudikatur, sowie E 26.6.2002, 2000/13/0202). Als maßgebend für eine Qualifikation der aus Vermietungstätigkeit erzielten Einkünfte als solcher aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 Z. 1 EStG 1988 wird deshalb die Frage angesehen, ob der Vermieter über die bloße Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes hinaus dem Mieter zusätzliche Leistungen in einem Umfang erbringt, welcher den Rahmen geringfügiger und deshalb vernachlässigbarer typischer Nebenleistungen sprengt.Wie sich aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur zur Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des Paragraph 28, EStG 1988 und seiner Vorgängerbestimmungen einerseits und der allein der Gewerbesteuerpflicht unterliegenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 23, Ziffer eins, der Einkommensteuergesetze andererseits bei der Vermietung von Wohnraum ablesen lässt, leisten die in der Bestimmung des Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988 angeführten Merkmale der Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bei der Vermietung von Wohnraum für die Abgrenzung der gewerbesteuerfreien Vermögensverwaltung von der gewerbesteuerpflichtigen gewerblichen Vermietungstätigkeit keinen hinreichenden Beitrag, weil auch die Vermietung von Wohnungen selbständig, nachhaltig, mit Gewinnabsicht und durch die Bereitschaft zur Vermietung an jedermann auch in Form einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt, ohne dass deswegen allein die entgeltliche Wohnraumüberlassung schon zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb führen würde (Hinweis E 10.12.1997, 95/13/0115, VwSlg 7240 F/1997, mit der dort angeführten Vorjudikatur, sowie E 26.6.2002, 2000/13/0202). Als maßgebend für eine Qualifikation der aus Vermietungstätigkeit erzielten Einkünfte als solcher aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 23, Ziffer eins, EStG 1988 wird deshalb die Frage angesehen, ob der Vermieter über die bloße Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes hinaus dem Mieter zusätzliche Leistungen in einem Umfang erbringt, welcher den Rahmen geringfügiger und deshalb vernachlässigbarer typischer Nebenleistungen sprengt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.