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{'item': '98/13/0065'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.02.2003 Geschäftszahl98/13/0065 RechtssatzNach Auffassung des Schrifttums (Hinweis Margreiter, Die Gewerbesteuerbegünstigung für Vermögensverwaltungsbetriebe, in SWK 1985/10 A III 9

  1. ff)liegt der Zweck der erweiterten Kürzung nach § 8 Z. 1 Satz 2 GewStG 1953 darin, die in Gestalt von Kapitalgesellschaften auftretenden Vermögensverwaltungsgesellschaften, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären und es nur auf Grund ihrer Rechtsform sind, zu begünstigen. Diese Kapitalgesellschaften sollten hinsichtlich der Ertragsbesteuerung den Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die sich ebenfalls mit der bloßen Vermögensverwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes befassen und damit mangels einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit nicht der Gewerbesteuer unterworfen sind, weitgehend gleichgestellt werden. Bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei deshalb besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung der bloßen Vermögensverwaltung von der gewerblichen Tätigkeit zu richten. Stelle die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens auf Grund ihres besonderen Charakters nämlich auch bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften für sich betrachtet keine Vermögensverwaltung, sondern eine gewerbliche Tätigkeit dar, so führe eine solche Tätigkeit bei Kapitalgesellschaften zur Versagung der erweiterten Kürzung (neben Margreiter, a.a.O. auch Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Tz 8 - 23 und 24). Im Verständnis vom Gesetzeszweck der in Rede stehenden erweiterten Kürzungsbestimmung tritt der Verwaltungsgerichtshof der im Einklang mit der zitierten Schrifttumsstelle gefundenen Sichtweise der belangten Behörde bei.Nach Auffassung des Schrifttums (Hinweis Margreiter, Die Gewerbesteuerbegünstigung für Vermögensverwaltungsbetriebe, in SWK 1985/10 A römisch drei 9
  2. ff)liegt der Zweck der erweiterten Kürzung nach Paragraph 8, Ziffer eins, Satz 2 GewStG 1953 darin, die in Gestalt von Kapitalgesellschaften auftretenden Vermögensverwaltungsgesellschaften, die nach der Art ihrer Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig wären und es nur auf Grund ihrer Rechtsform sind, zu begünstigen. Diese Kapitalgesellschaften sollten hinsichtlich der Ertragsbesteuerung den Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die sich ebenfalls mit der bloßen Vermögensverwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes befassen und damit mangels einer gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeit nicht der Gewerbesteuer unterworfen sind, weitgehend gleichgestellt werden. Bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei deshalb besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung der bloßen Vermögensverwaltung von der gewerblichen Tätigkeit zu richten. Stelle die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens auf Grund ihres besonderen Charakters nämlich auch bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften für sich betrachtet keine Vermögensverwaltung, sondern eine gewerbliche Tätigkeit dar, so führe eine solche Tätigkeit bei Kapitalgesellschaften zur Versagung der erweiterten Kürzung (neben Margreiter, a.a.O. auch Philipp, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, Tz 8 - 23 und 24). Im Verständnis vom Gesetzeszweck der in Rede stehenden erweiterten Kürzungsbestimmung tritt der Verwaltungsgerichtshof der im Einklang mit der zitierten Schrifttumsstelle gefundenen Sichtweise der belangten Behörde bei.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.