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{'item': '98/13/0098'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2001 Geschäftszahl98/13/0098 RechtssatzBei zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmten Gebäuden ist das bis zur Novelle BGBl 1993/253 verankerte Erfordernis, die gewerbliche Vermietung müsse der ausschließliche Betriebsgegenstand sein, für Anschaffungs- und (Teil-)Herstellungskosten ab

  1. Februar 1993 zwar entfallen, für die Geltendmachung eines Investitionsbetrages für Gebäude ist jedoch weiterhin Voraussetzung ist, dass das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient (oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt ist). Nach der Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn das Gebäude von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet (Hinweis E 6.5.1980, 442/79). Ein vermietetes oder verpachtetes Gebäude dient demnach unmittelbar dem Betriebszweck, wenn die Vermietung oder Verpachtung über die Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen hinaus den Hauptzweck des Betriebes des Bestandgebers fördert und insbesondere zu diesem Zweck Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers auf das Unternehmen des Bestandnehmers bestehen. Auch wenn die diesbezügliche in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Ansicht zu § 10 Abs 2 Z 1 EStG 1972 ergangen ist, hat sie im Hinblick auf die weiterhin geltende Bestimmung des § 10 Abs 3 erster Satz EStG 1988, welche hinsichtlich der Voraussetzung, dass das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dienen muss, der vorangeführten gesetzlichen Bestimmung des EStG 1972 entspricht, auch im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 idF nach der Novelle BGBl 1993/253 ihre Bedeutung nicht verloren.Bei zur entgeltlichen Überlassung an Dritte bestimmten Gebäuden ist das bis zur Novelle BGBl 1993/253 verankerte Erfordernis, die gewerbliche Vermietung müsse der ausschließliche Betriebsgegenstand sein, für Anschaffungs- und (Teil-)Herstellungskosten ab
  2. Februar 1993 zwar entfallen, für die Geltendmachung eines Investitionsbetrages für Gebäude ist jedoch weiterhin Voraussetzung ist, dass das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient (oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt ist). Nach der Rechtsprechung ist dies dann der Fall, wenn das Gebäude von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet (Hinweis E 6.5.1980, 442/79). Ein vermietetes oder verpachtetes Gebäude dient demnach unmittelbar dem Betriebszweck, wenn die Vermietung oder Verpachtung über die Erzielung von Miet- oder Pachteinnahmen hinaus den Hauptzweck des Betriebes des Bestandgebers fördert und insbesondere zu diesem Zweck Einflussmöglichkeiten des Bestandgebers auf das Unternehmen des Bestandnehmers bestehen. Auch wenn die diesbezügliche in der Rechtsprechung zum Ausdruck gebrachte Ansicht zu Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1972 ergangen ist, hat sie im Hinblick auf die weiterhin geltende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz EStG 1988, welche hinsichtlich der Voraussetzung, dass das Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dienen muss, der vorangeführten gesetzlichen Bestimmung des EStG 1972 entspricht, auch im Geltungsbereich des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung nach der Novelle BGBl 1993/253 ihre Bedeutung nicht verloren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.