RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2002 Geschäftszahl98/13/0116 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/13/0150 E 25. April 2001 RS 2 (hier nur erster Satz) StammrechtssatzDie Erfüllung der in §§ 34 ff BAO statuierten Voraussetzungen durch eine antragstellende Körperschaft ist ein unerlässliches Tatbestandselement der Erlassung eines begünstigenden Bescheides nach § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 für eine solche juristische Person, an der keine Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist (Hinweis E 30.1.2001, 95/14/0135). Dass die für die Erlangung eines Spendenbegünstigungsbescheides in § 4 Abs 4 Z 5 lit e Satz 1 EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 speziell formulierten Tatbestandsvoraussetzungen in ihrem Wortlaut mit den Tatbestandselementen der Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen in § 34 Abs 1 Satz 1 BAO nicht vollständig deckungsgleich sind, ändert daran deswegen nichts, weil die in § 34 Abs 1 BAO generell statuierten und in den darauf folgenden Bestimmungen der BAO im Einzelnen näher umschriebenen Voraussetzungen der aus § 34 Abs 1 BAO resultierenden Begünstigungen, soweit sie sich auf den Anwendungsfall der Förderung der Wissenschaft beziehen, durch den in § 4 Abs 4 Z 5 lit e Satz 2 EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 vorgenommenen Verweis auf die Bestimmungen der §§ 34 ff BAO in die Spendenbegünstigungsvorschrift des § 4 Abs 4 Z 5 lit e EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 rezipiert worden sind. Erfüllt eine Körperschaft mit ihrer Satzung nicht das Gebot des § 41 Abs 1 BAO oder liegt mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung eine unmittelbare Förderung der Wissenschaft iSd § 40 Abs 1 BAO nicht vor, dann ist die Erlassung eines Spendenbegünstigungsbescheides für sie schon allein deswegen rechtlich nicht möglich, weil sie nach § 4 Abs 4 Z 5 lit e Satz 2 EStG 1988 idF BGBl Nr 1993/818 diesfalls nicht als Körperschaft im Sinne der §§ 34 ff BAO gelten kann.Die Erfüllung der in Paragraphen 34, ff BAO statuierten Voraussetzungen durch eine antragstellende Körperschaft ist ein unerlässliches Tatbestandselement der Erlassung eines begünstigenden Bescheides nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, EStG 1988 in der Fassung BGBl Nr 1993/818 für eine solche juristische Person, an der keine Gebietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist (Hinweis E 30.1.2001, 95/14/0135). Dass die für die Erlangung eines Spendenbegünstigungsbescheides in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, Satz 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl Nr 1993/818 speziell formulierten Tatbestandsvoraussetzungen in ihrem Wortlaut mit den Tatbestandselementen der Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen in Paragraph 34, Absatz eins, Satz 1 BAO nicht vollständig deckungsgleich sind, ändert daran deswegen nichts, weil die in Paragraph 34, Absatz eins, BAO generell statuierten und in den darauf folgenden Bestimmungen der BAO im Einzelnen näher umschriebenen Voraussetzungen der aus Paragraph 34, Absatz eins, BAO resultierenden Begünstigungen, soweit sie sich auf den Anwendungsfall der Förderung der Wissenschaft beziehen, durch den in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, Satz 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl Nr 1993/818 vorgenommenen Verweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 34, ff BAO in die Spendenbegünstigungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, EStG 1988 in der Fassung BGBl Nr 1993/818 rezipiert worden sind. Erfüllt eine Körperschaft mit ihrer Satzung nicht das Gebot des Paragraph 41, Absatz eins, BAO oder liegt mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung eine unmittelbare Förderung der Wissenschaft iSd Paragraph 40, Absatz eins, BAO nicht vor, dann ist die Erlassung eines Spendenbegünstigungsbescheides für sie schon allein deswegen rechtlich nicht möglich, weil sie nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, Satz 2 EStG 1988 in der Fassung BGBl Nr 1993/818 diesfalls nicht als Körperschaft im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO gelten kann.
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