RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.1999 Geschäftszahl98/13/0145 RechtssatzDie steuerfreien Beträge sind nach § 28 Abs 5 Z 5 EStG 1988 bei sämtlichen Übergängen von Todes wegen fortzuführen. Dem Umstand, dass der Nacherbe Erbe nach dem (ursprünglichen) Erblasser ist, kommt dabei aus der Sicht der angeführten Gesetzesstelle keine Bedeutung zu. Der Vorerbe kann die Erbschaft - wenn auch unter Schonung der Substanz - unbeschränkt nutzen. Der Vorerbe ist daher auch berechtigt, die im Zusammenhang mit der Nutzung der ererbten Liegenschaft stehenden steuerfreien Beträge nach § 28 Abs 5 EStG 1988 zu bilden. Im Falle der Übertragung eines Gebäudes sind die steuerfreien Beträge im Falle der entgeltlichen Veräußerung oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung unter Lebenden (einkünfteerhöhend) aufzulösen, im Falle der Übertragung von Todes wegen sind sie vom Erwerber fortzuführen. Der Erwerb des Nacherben stellt ohne jeden Zweifel eine Übertragung von Todes wegen dar. Aus dem Wort "Fortführung" kann nicht geschlossen werden, dass der Nacherbe nur einen vom Erblasser, nicht aber einen solchen vom Vorerben gebildeten steuerfreien Betrag fortzuführen hat. Dem Sinn des Gesetzes ist vielmehr zu entnehmen, dass der steuerfreie Betrag entweder mit bestimmten Aufwendungen zu verrechnen oder nach spätestens neun Jahren einkünfteerhöhend aufzulösen ist, wodurch also der Effekt einer Steuerstundung erzielt wird. Dabei tritt bei einem todeswegigen Erwerb nicht nur der Gesamtrechtsnachfolger, sondern auch der Einzelrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Vorgängers ein.Die steuerfreien Beträge sind nach Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 5, EStG 1988 bei sämtlichen Übergängen von Todes wegen fortzuführen. Dem Umstand, dass der Nacherbe Erbe nach dem (ursprünglichen) Erblasser ist, kommt dabei aus der Sicht der angeführten Gesetzesstelle keine Bedeutung zu. Der Vorerbe kann die Erbschaft - wenn auch unter Schonung der Substanz - unbeschränkt nutzen. Der Vorerbe ist daher auch berechtigt, die im Zusammenhang mit der Nutzung der ererbten Liegenschaft stehenden steuerfreien Beträge nach Paragraph 28, Absatz 5, EStG 1988 zu bilden. Im Falle der Übertragung eines Gebäudes sind die steuerfreien Beträge im Falle der entgeltlichen Veräußerung oder im Falle der unentgeltlichen Übertragung unter Lebenden (einkünfteerhöhend) aufzulösen, im Falle der Übertragung von Todes wegen sind sie vom Erwerber fortzuführen. Der Erwerb des Nacherben stellt ohne jeden Zweifel eine Übertragung von Todes wegen dar. Aus dem Wort "Fortführung" kann nicht geschlossen werden, dass der Nacherbe nur einen vom Erblasser, nicht aber einen solchen vom Vorerben gebildeten steuerfreien Betrag fortzuführen hat. Dem Sinn des Gesetzes ist vielmehr zu entnehmen, dass der steuerfreie Betrag entweder mit bestimmten Aufwendungen zu verrechnen oder nach spätestens neun Jahren einkünfteerhöhend aufzulösen ist, wodurch also der Effekt einer Steuerstundung erzielt wird. Dabei tritt bei einem todeswegigen Erwerb nicht nur der Gesamtrechtsnachfolger, sondern auch der Einzelrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Vorgängers ein. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/13/0136 E 15. September 1999
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.