RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.2000 Geschäftszahl98/13/0168 RechtssatzWenn die freiberufliche Tätigkeit der von den Abgabepflichtigen bzw ihrem Rechtsvorgänger betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch mehr als dreißig Jahre ausgeübt wurde und es sich bei den im Übergangsgewinn erfassten Forderungen zu 87 Prozent um solche handelte, die im Jahr vor dem Übergangszeitpunkt entstanden waren, während die restlichen Forderungen in mehreren Vorjahren entstanden waren, so folgt daraus, dass es durch den Übergang zum Bestandsvergleich zu einer Zusammenballung von Einkünften gekommen ist. Dass die Einkünfte der verschiedenen Jahre dabei zueinander in einem bestimmten Größenverhältnis stehen müssten, kann dem Sinn des Gesetzes nicht entnommen werden. Wenn nämlich, wie dies die Beh offensichtlich vermeint, etwa die Forderungen des freiberuflich Tätigen in mehreren vor dem Übergangsstichtag liegenden Jahren bestimmte größere Prozentsätze erreichen müssten, wären die meisten der freien Berufe von der Regelung des § 37 EStG 1972 von vornherein ausgeschlossen gewesen. So kann etwa bei der Struktur eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens und Steuerberatungsunternehmens, das Jahr für Jahr Leistungen gegenüber seinen Auftraggebern erbringt, nicht angenommen werden, dass die Forderungen zu einem bestimmten Stichtag regelmäßig in mehreren Jahren erbrachte Leistungen betreffen. Dass der Gesetzgeber aber ganze Berufsgruppen von der Begünstigung für Gewinne aus allenfalls betriebswirtschaftlich erforderlichen Übergängen zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG 1972 ausschließen wollte, kann nicht angenommen werden. Obwohl der einzig erkennbarer Zweck des § 37 EStG 1972 die Herbeiführung einer Progressionsmilderung war, ist der Übergangsgewinn unabhängig von seiner Höhe mit dem halben Steuersatz zu versteuern, obgleich ein progressiver Steuersatz nur bis zur Summe der im § 33 Abs 1 EStG 1972 angeführten Beträge bestand. Auch unter Bedachtnahme auf die absolute Höhe des vorliegenden Übergangsgewinnes, der ein Vielfaches der Summe der im § 33 Abs 1 EStG 1972 angeführten Beträge ausmachte, kam daher dem Umstand, dass die Forderungen zu 87 Prozent das letzte vor dem Übergang liegende Jahr betrafen, keine entscheidende Bedeutung zu.Wenn die freiberufliche Tätigkeit der von den Abgabepflichtigen bzw ihrem Rechtsvorgänger betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch mehr als dreißig Jahre ausgeübt wurde und es sich bei den im Übergangsgewinn erfassten Forderungen zu 87 Prozent um solche handelte, die im Jahr vor dem Übergangszeitpunkt entstanden waren, während die restlichen Forderungen in mehreren Vorjahren entstanden waren, so folgt daraus, dass es durch den Übergang zum Bestandsvergleich zu einer Zusammenballung von Einkünften gekommen ist. Dass die Einkünfte der verschiedenen Jahre dabei zueinander in einem bestimmten Größenverhältnis stehen müssten, kann dem Sinn des Gesetzes nicht entnommen werden. Wenn nämlich, wie dies die Beh offensichtlich vermeint, etwa die Forderungen des freiberuflich Tätigen in mehreren vor dem Übergangsstichtag liegenden Jahren bestimmte größere Prozentsätze erreichen müssten, wären die meisten der freien Berufe von der Regelung des Paragraph 37, EStG 1972 von vornherein ausgeschlossen gewesen. So kann etwa bei der Struktur eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens und Steuerberatungsunternehmens, das Jahr für Jahr Leistungen gegenüber seinen Auftraggebern erbringt, nicht angenommen werden, dass die Forderungen zu einem bestimmten Stichtag regelmäßig in mehreren Jahren erbrachte Leistungen betreffen. Dass der Gesetzgeber aber ganze Berufsgruppen von der Begünstigung für Gewinne aus allenfalls betriebswirtschaftlich erforderlichen Übergängen zur Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972 ausschließen wollte, kann nicht angenommen werden. Obwohl der einzig erkennbarer Zweck des Paragraph 37, EStG 1972 die Herbeiführung einer Progressionsmilderung war, ist der Übergangsgewinn unabhängig von seiner Höhe mit dem halben Steuersatz zu versteuern, obgleich ein progressiver Steuersatz nur bis zur Summe der im Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1972 angeführten Beträge bestand. Auch unter Bedachtnahme auf die absolute Höhe des vorliegenden Übergangsgewinnes, der ein Vielfaches der Summe der im Paragraph 33, Absatz eins, EStG 1972 angeführten Beträge ausmachte, kam daher dem Umstand, dass die Forderungen zu 87 Prozent das letzte vor dem Übergang liegende Jahr betrafen, keine entscheidende Bedeutung zu.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.