RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2003 Geschäftszahl98/14/0037 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom
- November 2001, 2001/14/0081, und vom
- Dezember 2002, 2002/15/0146, unter Hinweis auf § 24 HVertrG 1993 sowie §§ 5 und 9 EStG 1988 ausgeführt hat, ist Voraussetzung für die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung, dass im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer wirtschaftlich in der Vergangenheit verursachten Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Die Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektivum, das steuerlich in der Höhe zu berücksichtigen ist, in der der Erfolg des betreffenden Veranlagungszeitraumes voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet werden wird. Da der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses, die (während des aufrechten Vertragsverhältnisses erfolgte) Zuführung neuer Kunden (bzw die wesentliche Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen), die für einen Zahlungspflichtigen künftig zu erwartenden erheblichen Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen zu den (neuen) Kunden und die Billigkeit unter Berücksichtigung der einem Handelsvertreter zukünftig entgehenden Provisionen abstellt, der Ausgleichsanspruch somit - aus der Sicht eines Handelsvertreters - mit dem Verlust künftiger Provisionen und - aus der Sicht eines Zahlungspflichtigen - mit zu erwartenden künftigen Vorteilen aus den Geschäftsbeziehungen mit von einem Handelsvertreter geworbenen Kunden zusammenhängt, liegt die wirtschaftliche Verursachung des Ausgleichsanspruches nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft, weshalb die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung ausgeschlossen ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom
- November 2001, 2001/14/0081, und vom
- Dezember 2002, 2002/15/0146, unter Hinweis auf Paragraph 24, HVertrG 1993 sowie Paragraphen 5 und 9 EStG 1988 ausgeführt hat, ist Voraussetzung für die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung, dass im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer wirtschaftlich in der Vergangenheit verursachten Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Die Verbindlichkeitsrückstellung ist ein Gewinnkorrektivum, das steuerlich in der Höhe zu berücksichtigen ist, in der der Erfolg des betreffenden Veranlagungszeitraumes voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet werden wird. Da der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses, die (während des aufrechten Vertragsverhältnisses erfolgte) Zuführung neuer Kunden (bzw die wesentliche Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen), die für einen Zahlungspflichtigen künftig zu erwartenden erheblichen Vorteile aus den Geschäftsbeziehungen zu den (neuen) Kunden und die Billigkeit unter Berücksichtigung der einem Handelsvertreter zukünftig entgehenden Provisionen abstellt, der Ausgleichsanspruch somit - aus der Sicht eines Handelsvertreters - mit dem Verlust künftiger Provisionen und - aus der Sicht eines Zahlungspflichtigen - mit zu erwartenden künftigen Vorteilen aus den Geschäftsbeziehungen mit von einem Handelsvertreter geworbenen Kunden zusammenhängt, liegt die wirtschaftliche Verursachung des Ausgleichsanspruches nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft, weshalb die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung ausgeschlossen ist.
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