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{'item': '98/15/0027'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2001 Geschäftszahl98/15/0027 RechtssatzIm konkreten Fall wird vorgebracht, dass zwischen dem behandelnden Zahnarzt und dessen Patienten vereinbart worden sei, die gesamte kieferorthopädische Behandlung in Behandlungsjahre zu unterteilen. Das erste Behandlungsjahr habe mit der Einleitung der Behandlung begonnen. Das Honorar für jedes Behandlungsjahr sei am Ende des betreffenden Behandlungsjahres zu zahlen gewesen. Sei die Behandlung vor Ablauf eines vollen Behandlungsjahres beendet worden, sei das pro Behandlungsjahr vereinbarte Honorar in der Regel je nach Dauer der Behandlung aliquotiert worden. Der Ansicht, dass für zum Stichtag noch nicht abgelaufene Behandlungsjahre lediglich der Ansatz der "unfertigen Leistungen" in Form des Teilwertes nach § 68 Abs 1 BewG (mit einer Bewertung zu den "Herstellungskosten") in Betracht käme, kann nicht gefolgt werden. Für eine derartige Bewertung bietet sich in Ansehung der in § 14 Abs 1 BewG ausdrücklich enthaltenen Bewertungsregel für Kapitalforderungen nach dem Nennwert (somit dem vom Schuldner zu bezahlenden Betrag) keine gesetzliche Grundlage. Auch wenn bei einer Beendigung einer Behandlung vor Ablauf des vollen Behandlungsjahres für das pro Behandlungsjahr vereinbarte Honorar nur ein je nach Dauer der Behandlung aliquotierter Anspruch bestand, handelte es sich dabei auch um eine mit dem Nennwert zu bewertende Forderung und nicht um mit dem Teilwert nach § 68 Abs 1 BewG - unter Herausrechnung einer Gewinnspanne - anzusetzende "unfertige Leistungen".Im konkreten Fall wird vorgebracht, dass zwischen dem behandelnden Zahnarzt und dessen Patienten vereinbart worden sei, die gesamte kieferorthopädische Behandlung in Behandlungsjahre zu unterteilen. Das erste Behandlungsjahr habe mit der Einleitung der Behandlung begonnen. Das Honorar für jedes Behandlungsjahr sei am Ende des betreffenden Behandlungsjahres zu zahlen gewesen. Sei die Behandlung vor Ablauf eines vollen Behandlungsjahres beendet worden, sei das pro Behandlungsjahr vereinbarte Honorar in der Regel je nach Dauer der Behandlung aliquotiert worden. Der Ansicht, dass für zum Stichtag noch nicht abgelaufene Behandlungsjahre lediglich der Ansatz der "unfertigen Leistungen" in Form des Teilwertes nach Paragraph 68, Absatz eins, BewG (mit einer Bewertung zu den "Herstellungskosten") in Betracht käme, kann nicht gefolgt werden. Für eine derartige Bewertung bietet sich in Ansehung der in Paragraph 14, Absatz eins, BewG ausdrücklich enthaltenen Bewertungsregel für Kapitalforderungen nach dem Nennwert (somit dem vom Schuldner zu bezahlenden Betrag) keine gesetzliche Grundlage. Auch wenn bei einer Beendigung einer Behandlung vor Ablauf des vollen Behandlungsjahres für das pro Behandlungsjahr vereinbarte Honorar nur ein je nach Dauer der Behandlung aliquotierter Anspruch bestand, handelte es sich dabei auch um eine mit dem Nennwert zu bewertende Forderung und nicht um mit dem Teilwert nach Paragraph 68, Absatz eins, BewG - unter Herausrechnung einer Gewinnspanne - anzusetzende "unfertige Leistungen".

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.