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{'item': '98/15/0034'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2001 Geschäftszahl98/15/0034 RechtssatzDamit ein Feststellungsbescheid die ihm nach § 191 Abs. 3 lit. b BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann (auch Berufungsentscheidungen wirken gemäß § 290 Abs. 1 BAO für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid), muss er nach § 97 Abs. 1 BAO auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs. 3 BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert. Zu diesen Bescheiden zählen auch solche, mit denen ausgesprochen wird, dass die genannten Feststellungen zu unterbleiben haben (Hinweis B

  1. August 2000, 99/13/0014). Der angefochtene Bescheid ist an die M GmbH & Co KG zu Handen ihres Masseverwalters - als vertretungsbefugter Person im Sinn der Bestimmung des § 81 BAO - zugestellt worden. Da die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides keinen Hinweis nach § 101 Abs. 3 BAO enthielt, entfaltete dieser in seinem Abspruch über die Feststellung (bzw. das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach § 188 BAO und damit im Umfang der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer (Kommandist der KG) keine Wirkung (vgl. nochmals den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes 99/13/0014, sowie weiters die Beschlüsse vom
  2. September 1996, 96/15/0161, und vom
  3. November 1996, 95/15/0169). Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Damit ein Feststellungsbescheid die ihm nach Paragraph 191, Absatz 3, Litera b, BAO zukommende Wirksamkeit äußern kann (auch Berufungsentscheidungen wirken gemäß Paragraph 290, Absatz eins, BAO für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid), muss er nach Paragraph 97, Absatz eins, BAO auch seinem Adressaten zugestellt sein oder als zugestellt gelten. Das ergibt sich aus der Regelung des Paragraph 101, Absatz 3, BAO, die für bestimmte Feststellungsbescheide eine Zustellfiktion normiert. Zu diesen Bescheiden zählen auch solche, mit denen ausgesprochen wird, dass die genannten Feststellungen zu unterbleiben haben (Hinweis B
  4. August 2000, 99/13/0014). Der angefochtene Bescheid ist an die M GmbH & Co KG zu Handen ihres Masseverwalters - als vertretungsbefugter Person im Sinn der Bestimmung des Paragraph 81, BAO - zugestellt worden. Da die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides keinen Hinweis nach Paragraph 101, Absatz 3, BAO enthielt, entfaltete dieser in seinem Abspruch über die Feststellung (bzw. das Unterbleiben einer Feststellung) von Einkünften nach Paragraph 188, BAO und damit im Umfang der Bekämpfung des angefochtenen Bescheides durch den Beschwerdeführer (Kommandist der KG) keine Wirkung vergleiche nochmals den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes 99/13/0014, sowie weiters die Beschlüsse vom
  5. September 1996, 96/15/0161, und vom
  6. November 1996, 95/15/0169). Die Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.