RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.10.2000 Geschäftszahl98/15/0140 RechtssatzDer mit "wie" eingeleiteten Aufzählung der "sportlichen Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe)" in § 2 Abs 4 Z 7 OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979 und in § 3 Abs 1 Z 7 LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz kommt für die Auslegung Bedeutung zu. Es kann nämlich, wenn das anzuwendende Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff mit einer demonstrativen Aufzählung einzelner Fälle verbindet, die erforderliche Wertung dieser Aufzählung entnommen werden (Hinweis VfGH E 17.6.1995, B 513/83, VfSlg 10463/1995, zu einem unbestimmten Begriff des Wr GebrauchsabgabeG 1966). Somit ergibt sich allgemein, dass Kraftwagenrennen im Anwendungsbereich des OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979 eine sportliche Veranstaltung iSd § 1 Abs 2 legcit sind. Daraus folgt aber wiederum, dass solche Rennen nicht der Lustbarkeitsabgabe nach der LustbarkeitsabgeO der Stadt Linz unterliegen. Der auf Grund des Landessportgesetzes, LBGl 1985/81, ergangenen Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 8.3.1993 betreffend die Feststellung der Sportzweige im Sinn des Landessportgesetzes, LBGl 1993/35, kommt daher für die Auslegung § 1 Abs 2 OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979 (und des § 3 Abs 1 Z 7 der LustbarkeitsabgabeO 1979) keine Bedeutung zu. Das ergibt sich nicht nur aus der zeitlichen Abfolge der Entstehung der betroffenen Gesetze, sondern auch daraus, dass das OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979 nicht auf das Landessportgesetz verweist.Der mit "wie" eingeleiteten Aufzählung der "sportlichen Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe)" in Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7, OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979 und in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, LustbarkeitsabgabeO der Stadt Linz kommt für die Auslegung Bedeutung zu. Es kann nämlich, wenn das anzuwendende Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff mit einer demonstrativen Aufzählung einzelner Fälle verbindet, die erforderliche Wertung dieser Aufzählung entnommen werden (Hinweis VfGH E 17.6.1995, B 513/83, VfSlg 10463 aus 1995,, zu einem unbestimmten Begriff des Wr GebrauchsabgabeG 1966). Somit ergibt sich allgemein, dass Kraftwagenrennen im Anwendungsbereich des OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979 eine sportliche Veranstaltung iSd Paragraph eins, Absatz 2, legcit sind. Daraus folgt aber wiederum, dass solche Rennen nicht der Lustbarkeitsabgabe nach der LustbarkeitsabgeO der Stadt Linz unterliegen. Der auf Grund des Landessportgesetzes, LBGl 1985/81, ergangenen Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 8.3.1993 betreffend die Feststellung der Sportzweige im Sinn des Landessportgesetzes, LBGl 1993/35, kommt daher für die Auslegung Paragraph eins, Absatz 2, OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979 (und des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, der LustbarkeitsabgabeO 1979) keine Bedeutung zu. Das ergibt sich nicht nur aus der zeitlichen Abfolge der Entstehung der betroffenen Gesetze, sondern auch daraus, dass das OÖ LustbarkeitsabgabeG 1979 nicht auf das Landessportgesetz verweist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.