RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2001 Geschäftszahl98/15/0176 RechtssatzEs ist dem klaren Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Besteuerung des neuen Gerätes im Falle eines Gerätetausches für den Aufstellungsmonat nur für jenen Fall ausschließen wollte, bei dem neben allen übrigen Voraussetzungen auch das Erfordernis der Rechtzeitigkeit der Anmeldung erfüllt ist. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit verweist § 6 Abs 7 Wr VergnügungssteuerG 1987 auf § 14 Abs 2 Wr VergnügungssteuerG 1987, wonach ein Apparat spätestens einen Tag vor der Aufstellung anzumelden ist. Der Umstand, dass ein Apparatetausch reparaturbedingt veranlasst ist, ändert an dieser Frist jedenfalls dann nichts, wenn dem Steuerpflichtigen ihre Einhaltung möglich gewesen ist (Hinweis E 25.1.2001, 98/15/0061). Der Behauptung, der Gesetzgeber habe mit § 6 Abs 7 Wr VergnügungssteuerG 1987 bestimmen wollen, dass für den Fall eines reparaturbedingten Geräteaustausches die Abgabe im Monat des Austausches nur für ein Gerät zu entrichten sei, so steht dieser Ansicht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen, welcher die Rechtzeitigkeit der Anmeldung als Voraussetzung für die Durchbrechung des Systems der Pauschalsteuersätze normiert. Es handelt sich somit bei der Belastung der Abgabepflichtigen durch die Vergnügungssteuer nur um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, durch die alle vom betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden. Die vom Abgabepflichtigen als unbillig dargestellte Konstellation ist somit keine besondere Härte des Einzelfalles. (Hier: Dem Abgabepflichtigen wurde für das Halten eines Spielapparates der Type "TV-Poker-Magic Card" in Wien für August 1996 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 18.000 S sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 360 S vorgeschrieben. Für diese Abgabenschuldigkeit beantragte der Abgabepflichtige Nachsicht durch Abschreibung gem § 182 Abs 1 Wr LAO und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Gerät am
- August 1996 an Stelle eines anderen, defekten Gerätes aufgestellt worden sei. Auf Grund starker Arbeitsüberlastung habe er am
- August 1996 darauf vergessen, den Austausch des Spielapparates rechtzeitig der zuständigen Beh zu melden. Daher sei die Anmeldung erst am Tage des Austausches erfolgt. Bei der verspäteten Anmeldung habe es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt, dessen Konsequenzen für ihn mit erheblichen Härten verbunden seien.)Es ist dem klaren Wortlaut des Gesetzes zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Besteuerung des neuen Gerätes im Falle eines Gerätetausches für den Aufstellungsmonat nur für jenen Fall ausschließen wollte, bei dem neben allen übrigen Voraussetzungen auch das Erfordernis der Rechtzeitigkeit der Anmeldung erfüllt ist. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit verweist Paragraph 6, Absatz 7, Wr VergnügungssteuerG 1987 auf Paragraph 14, Absatz 2, Wr VergnügungssteuerG 1987, wonach ein Apparat spätestens einen Tag vor der Aufstellung anzumelden ist. Der Umstand, dass ein Apparatetausch reparaturbedingt veranlasst ist, ändert an dieser Frist jedenfalls dann nichts, wenn dem Steuerpflichtigen ihre Einhaltung möglich gewesen ist (Hinweis E 25.1.2001, 98/15/0061). Der Behauptung, der Gesetzgeber habe mit Paragraph 6, Absatz 7, Wr VergnügungssteuerG 1987 bestimmen wollen, dass für den Fall eines reparaturbedingten Geräteaustausches die Abgabe im Monat des Austausches nur für ein Gerät zu entrichten sei, so steht dieser Ansicht der eindeutige Wortlaut des Gesetzes entgegen, welcher die Rechtzeitigkeit der Anmeldung als Voraussetzung für die Durchbrechung des Systems der Pauschalsteuersätze normiert. Es handelt sich somit bei der Belastung der Abgabepflichtigen durch die Vergnügungssteuer nur um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, durch die alle vom betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden. Die vom Abgabepflichtigen als unbillig dargestellte Konstellation ist somit keine besondere Härte des Einzelfalles. (Hier: Dem Abgabepflichtigen wurde für das Halten eines Spielapparates der Type "TV-Poker-Magic Card" in Wien für August 1996 eine Vergnügungssteuer in Höhe von 18.000 S sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 360 S vorgeschrieben. Für diese Abgabenschuldigkeit beantragte der Abgabepflichtige Nachsicht durch Abschreibung gem Paragraph 182, Absatz eins, Wr LAO und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Gerät am
- August 1996 an Stelle eines anderen, defekten Gerätes aufgestellt worden sei. Auf Grund starker Arbeitsüberlastung habe er am
- August 1996 darauf vergessen, den Austausch des Spielapparates rechtzeitig der zuständigen Beh zu melden. Daher sei die Anmeldung erst am Tage des Austausches erfolgt. Bei der verspäteten Anmeldung habe es sich um ein einmaliges Versehen gehandelt, dessen Konsequenzen für ihn mit erheblichen Härten verbunden seien.)