RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.1998 Geschäftszahl98/16/0097 RechtssatzEine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war (Hinweis Ritz BAO-Kommentar Rz 19 zu § 303 BAO). Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein UNENTBEHRLICHES TATBESTANDSMERKMAL für die Entscheidung im konkreten Rechtsfall bildet (Ritz aaO Rz 1 zu § 116 BAO). Daraus folgt, daß die von der Finanzstrafbehörde zu entscheidende Frage, ob dem Abgabepflichtigen finanzstrafrechtlich ein Irrtum iSd § 9 FinStrG zuzubilligen war, für das Zollamt bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Zollerlaß aus Billigkeitsgründen gem § 183 Abs 1 ZollG 1988 kein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal darstellt, weil das Zollamt ungeachtet des Vorliegens eines finanzstrafrechtlichen Schuldausschließungsgrundes im Rahmen der nach § 183 Abs 1 ZollG zu treffenden Entscheidung dem Abgabepflichtigen sehr wohl den Umstand vorwerfen darf, er habe sich über die in Ö geltenden Vorschriften nicht informiert und damit abgefunden, vom Grenzkontrollorgan durchgewunken zu werden. Damit lag aber in Gestalt der das Finanzstrafverfahren abschließenden Entscheidung für das Verfahren gem § 183 Abs 1 ZollG keine Vorfragenentscheidung iSd § 303 Abs 1 lit c BAO vor. Die aus rein rechtlichen Erwägungen anderslautende Entscheidung im Finanzstrafverfahren gegenüber der gem § 183 Abs 1 ZollG erlassenen Entscheidung stellt keine neu hervorgekommene, also vorher schon existent gewesene Tatsache (bzw kein solches Beweismittel) iSd § 303 Abs 1 lit b BAO dar.Eine abweichende Vorfragenentscheidung stellt nur dann einen Wiederaufnahmsgrund dar, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war (Hinweis Ritz BAO-Kommentar Rz 19 zu Paragraph 303, BAO). Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein UNENTBEHRLICHES TATBESTANDSMERKMAL für die Entscheidung im konkreten Rechtsfall bildet (Ritz aaO Rz 1 zu Paragraph 116, BAO). Daraus folgt, daß die von der Finanzstrafbehörde zu entscheidende Frage, ob dem Abgabepflichtigen finanzstrafrechtlich ein Irrtum iSd Paragraph 9, FinStrG zuzubilligen war, für das Zollamt bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Zollerlaß aus Billigkeitsgründen gem Paragraph 183, Absatz eins, ZollG 1988 kein unentbehrliches Tatbestandsmerkmal darstellt, weil das Zollamt ungeachtet des Vorliegens eines finanzstrafrechtlichen Schuldausschließungsgrundes im Rahmen der nach Paragraph 183, Absatz eins, ZollG zu treffenden Entscheidung dem Abgabepflichtigen sehr wohl den Umstand vorwerfen darf, er habe sich über die in Ö geltenden Vorschriften nicht informiert und damit abgefunden, vom Grenzkontrollorgan durchgewunken zu werden. Damit lag aber in Gestalt der das Finanzstrafverfahren abschließenden Entscheidung für das Verfahren gem Paragraph 183, Absatz eins, ZollG keine Vorfragenentscheidung iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera c, BAO vor. Die aus rein rechtlichen Erwägungen anderslautende Entscheidung im Finanzstrafverfahren gegenüber der gem Paragraph 183, Absatz eins, ZollG erlassenen Entscheidung stellt keine neu hervorgekommene, also vorher schon existent gewesene Tatsache (bzw kein solches Beweismittel) iSd Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO dar.
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