RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.1998 Geschäftszahl98/16/0104 RechtssatzDer Beschwerde, welche unter Berufung auf die E des OGH vom 3.11.1967, 10 Os 1/67, EvBl 1968/275, und Sommergruber/Reeger (Das österreichische Finanzstrafrecht I 246 und II 207, 208), vermeint in den Fällen einer Zollschuld, die mit ihrem Entstehen fällig werde, sei § 31 Abs 1 letzter Satz FinStrG unanwendbar und komme daher eine Verjährung nach § 207, § 208 BAO überhaupt nicht in Betracht, ist zu entgegnen, daß dieser Rechtsmeinung schon ganz eindeutig § 31 Abs 1 letzter Satz FinStrG selbst entgegensteht, wonach ja die strafrechtliche Verjährung IN KEINEM FALL früher zu laufen beginnt, als die Bemessungsverjährung (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz Rz 10 Abs 1 zu § 31 und § 32 FinStrG). Da sich gerade der letzte Satz des § 31 Abs 1 FinStrG ausdrücklich auf die Regelungen über den Beginn der Verjährungsfristen gem § 208 BAO bezieht, ist bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Verjährung STETS auf § 208 BAO Bedacht zu nehmen (Hinweis Dorazil/Harbich, MGA FinStrG Anm 4 zu § 31 FinStrG). Indem aber § 208 Abs 1 lit a BAO ALLE FÄLLE des § 207 Abs 2 legcit erfaßt und die letztgenannte Bestimmung sogar ausdrücklich auch jene Zölle nannte, bei denen die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden war, besteht hinsichtlich des Beginnes des Laufes der Verjährung solcher Zollschulden für die angestrebte Ausnahme keine gesetzliche Grundlage. Die Belegstellen (OGH EvBl 1968/275 sowie Sommergruber-Reeger, aaO I 246), die sich beide auf die Ausführungen bei Reeger/Stoll, Komm z BAO 684ff berufen, sind - wie sich aus den aktuellen Darlegungen bei Stoll, BAO-Komm II 2165 (Punkt 5 lit c letzter Absatz) ergibt - überholt, weil nunmehr auch in den Fällen kraft Gesetzes entstandener Zollschulden die Bemessungsverjährung stattfindet. Der Meinung von Sommergruber/Reeger (aaO II 207, 208), § 31 Abs 1 letzter Satz FinStrG komme nur bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sowie bei der Grunderwerbsteuer Bedeutung zu, ist nicht zu folgen (Hinweis Fellner, aaO Rz 10 vorletzter Absatz zu § 31 und § 32 FinStrG; E 1.10.1991, 91/14/0096).Der Beschwerde, welche unter Berufung auf die E des OGH vom 3.11.1967, 10 Os 1/67, EvBl 1968/275, und Sommergruber/Reeger (Das österreichische Finanzstrafrecht römisch eins 246 und römisch zwei 207, 208), vermeint in den Fällen einer Zollschuld, die mit ihrem Entstehen fällig werde, sei Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz FinStrG unanwendbar und komme daher eine Verjährung nach Paragraph 207,, Paragraph 208, BAO überhaupt nicht in Betracht, ist zu entgegnen, daß dieser Rechtsmeinung schon ganz eindeutig Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz FinStrG selbst entgegensteht, wonach ja die strafrechtliche Verjährung IN KEINEM FALL früher zu laufen beginnt, als die Bemessungsverjährung (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz Rz 10 Absatz eins, zu Paragraph 31 und Paragraph 32, FinStrG). Da sich gerade der letzte Satz des Paragraph 31, Absatz eins, FinStrG ausdrücklich auf die Regelungen über den Beginn der Verjährungsfristen gem Paragraph 208, BAO bezieht, ist bei der Ermittlung des Beginns des Laufes der Verjährung STETS auf Paragraph 208, BAO Bedacht zu nehmen (Hinweis Dorazil/Harbich, MGA FinStrG Anmerkung 4 zu Paragraph 31, FinStrG). Indem aber Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO ALLE FÄLLE des Paragraph 207, Absatz 2, legcit erfaßt und die letztgenannte Bestimmung sogar ausdrücklich auch jene Zölle nannte, bei denen die Abgabenschuld kraft Gesetzes entstanden war, besteht hinsichtlich des Beginnes des Laufes der Verjährung solcher Zollschulden für die angestrebte Ausnahme keine gesetzliche Grundlage. Die Belegstellen (OGH EvBl 1968/275 sowie Sommergruber-Reeger, aaO römisch eins 246), die sich beide auf die Ausführungen bei Reeger/Stoll, Komm z BAO 684ff berufen, sind - wie sich aus den aktuellen Darlegungen bei Stoll, BAO-Komm römisch zwei 2165 (Punkt 5 Litera c, letzter Absatz) ergibt - überholt, weil nunmehr auch in den Fällen kraft Gesetzes entstandener Zollschulden die Bemessungsverjährung stattfindet. Der Meinung von Sommergruber/Reeger (aaO römisch zwei 207, 208), Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz FinStrG komme nur bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sowie bei der Grunderwerbsteuer Bedeutung zu, ist nicht zu folgen (Hinweis Fellner, aaO Rz 10 vorletzter Absatz zu Paragraph 31 und Paragraph 32, FinStrG; E 1.10.1991, 91/14/0096).
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