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{'item': '98/16/0111'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.1998 Geschäftszahl98/16/0111 RechtssatzDurch das IRÄG 1997, BGBl I Nr 114, fand die Tarifpost 10 GGG eine umfassende Änderung insoferne, als für dort aufgelistete Einzelleistungen fixe Gebühren vorgeschrieben sind. Die Vergebührung der Einzelleistungen mit festen Gebühren entspricht den Anforderungen, wie sie der EuGH in Anwendung des Art 12 Abs 1 lit e der Richtlinie 69/335/EWG schon im Urteil PONENTE-CARNI gefordert hat und wie dies nunmehr in dem Urteil FANTASK A/S vom 2.12.1997, C-188/95, wiederholt wurde (Spruch Pkt 1). Die nunmehr richtlinienkonforme Tarifpost 10 findet auf die gegenständliche, am 31.1.1997 beantragte Eintragung Anwendung, weil mit BGBl I Nr 1997/140 die im IRÄG 1997 diesbezüglich enthaltene Übergangsbestimmung geändert wurde. Aufgrund der durch den Beitritt Österreich zur EU am 1.1.1995 gegebenen Verdrängung der früheren Gebührenbestimmung und der rückwirkend in Kraft gesetzten Neuregelung ist davon auszugehen, daß für das Firmenbuchgesuch vom 31.1.1997 bereits die Gebührenbestimmung des IRÄG 1997 Anwendung findet. Diese Rechtslage ist Basis für die Beurteilung, ob der AbgPfl iSd § 30 Abs 2 Z 1 GGG nichts oder einen geringeren Betrag schuldete. Die nach der bereinigten Rechtslage zur Anwendung kommende Gebühr widerspricht nicht mehr der Richtlinie 69/335 EWG, sodaß die im Urteil FANTASK A/S angesprochene Rückerstattung nicht in Betracht kommt. Das Urteil FANTASK A/S enthält auch nicht den generellen Rechtssatz, wonach es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat (in allen Fällen) verwehre, die Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie eingehoben wurden, abzulehnen. Der AbgPfl kann nicht darauf vertrauen, daß die Eintragung im Firmenbuch endgültig, gänzlich gebührenfrei bleiben würde (Hinweis B VfGH 11.3.1998, B 373/98). Derartiges wird auch nicht von der Judikatur des EuGH gefordert.Durch das IRÄG 1997, BGBl römisch eins Nr 114, fand die Tarifpost 10 GGG eine umfassende Änderung insoferne, als für dort aufgelistete Einzelleistungen fixe Gebühren vorgeschrieben sind. Die Vergebührung der Einzelleistungen mit festen Gebühren entspricht den Anforderungen, wie sie der EuGH in Anwendung des Artikel 12, Absatz eins, Litera e, der Richtlinie 69/335/EWG schon im Urteil PONENTE-CARNI gefordert hat und wie dies nunmehr in dem Urteil FANTASK A/S vom 2.12.1997, C-188/95, wiederholt wurde (Spruch Pkt 1). Die nunmehr richtlinienkonforme Tarifpost 10 findet auf die gegenständliche, am 31.1.1997 beantragte Eintragung Anwendung, weil mit BGBl römisch eins Nr 1997/140 die im IRÄG 1997 diesbezüglich enthaltene Übergangsbestimmung geändert wurde. Aufgrund der durch den Beitritt Österreich zur EU am 1.1.1995 gegebenen Verdrängung der früheren Gebührenbestimmung und der rückwirkend in Kraft gesetzten Neuregelung ist davon auszugehen, daß für das Firmenbuchgesuch vom 31.1.1997 bereits die Gebührenbestimmung des IRÄG 1997 Anwendung findet. Diese Rechtslage ist Basis für die Beurteilung, ob der AbgPfl iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, GGG nichts oder einen geringeren Betrag schuldete. Die nach der bereinigten Rechtslage zur Anwendung kommende Gebühr widerspricht nicht mehr der Richtlinie 69/335 EWG, sodaß die im Urteil FANTASK A/S angesprochene Rückerstattung nicht in Betracht kommt. Das Urteil FANTASK A/S enthält auch nicht den generellen Rechtssatz, wonach es das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat (in allen Fällen) verwehre, die Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie eingehoben wurden, abzulehnen. Der AbgPfl kann nicht darauf vertrauen, daß die Eintragung im Firmenbuch endgültig, gänzlich gebührenfrei bleiben würde (Hinweis B VfGH 11.3.1998, B 373/98). Derartiges wird auch nicht von der Judikatur des EuGH gefordert. BeachteAbgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 98/16/0222 E 28. September 1998; (RIS: abgv)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.