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{'item': '98/16/0121'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.09.1999 Geschäftszahl98/16/0121 RechtssatzDie Spaltung nach § 1 SpaltG 1996 bewirkt eine Gesamtrechtsnachfolge, wobei § 14 Abs 2 Z 1 legcit eine partielle Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, die auch verfahrensrechtliche Positionen umfasst, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger (= hier die Beschwerdeführerin) nach dem Rechtsübergang weiter existent bleibt. Abgabenfestsetzungen haben ab der Wirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nur mehr gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen. Da nach dem Wortlaut des Spaltungsvertrages und Übernahmsvertrages die Rechtsbeziehungen aus bankgeschäftlichen Kundenbeziehungen der Abgabepflichtigen MIT INLÄNDISCHEN UND AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMEN, wozu die Rechtsbeziehungen aus der Forderungsverzichtsvereinbarung und Besserungsvereinbarung (der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit dem Gläubigerkonsortium) gehören, zum Teilbetrieb Kommerzgeschäft gehören, jedenfalls aber aufgrund des Spaltungsvertrages und Übernahmsvertrages dem Bereich zuzuordnen sind, der gem § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG 1996 mit der Eintragung im Firmenbuch im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin übertragen wurde, ist diese gem § 19 Abs 1 BAO damit auch in die verfahrensrechtliche Position der Beschwerdeführerin als Berufungswerberin im vorliegenden Gesellschaftsteuerverfahren eingetreten. Die belangte Behörde durfte daher ihren Bescheid im genannten Verfahren nicht mehr an die Beschwerdeführerin richten.Die Spaltung nach Paragraph eins, SpaltG 1996 bewirkt eine Gesamtrechtsnachfolge, wobei Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, legcit eine partielle Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, die auch verfahrensrechtliche Positionen umfasst, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsvorgänger (= hier die Beschwerdeführerin) nach dem Rechtsübergang weiter existent bleibt. Abgabenfestsetzungen haben ab der Wirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge nur mehr gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger zu erfolgen. Da nach dem Wortlaut des Spaltungsvertrages und Übernahmsvertrages die Rechtsbeziehungen aus bankgeschäftlichen Kundenbeziehungen der Abgabepflichtigen MIT INLÄNDISCHEN UND AUSLÄNDISCHEN UNTERNEHMEN, wozu die Rechtsbeziehungen aus der Forderungsverzichtsvereinbarung und Besserungsvereinbarung (der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit dem Gläubigerkonsortium) gehören, zum Teilbetrieb Kommerzgeschäft gehören, jedenfalls aber aufgrund des Spaltungsvertrages und Übernahmsvertrages dem Bereich zuzuordnen sind, der gem Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, SpaltG 1996 mit der Eintragung im Firmenbuch im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die Alleingesellschafterin der Beschwerdeführerin übertragen wurde, ist diese gem Paragraph 19, Absatz eins, BAO damit auch in die verfahrensrechtliche Position der Beschwerdeführerin als Berufungswerberin im vorliegenden Gesellschaftsteuerverfahren eingetreten. Die belangte Behörde durfte daher ihren Bescheid im genannten Verfahren nicht mehr an die Beschwerdeführerin richten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.