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{'item': '98/16/0130'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.1999 Geschäftszahl98/16/0130 RechtssatzBei Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde (so genannte Sukzessivbeschwerde) - die bei ihrer Überreichung an den VfGH bereits einer Gebühr in Höhe von S 2.500,-- unterlegen ist - ist davon auszugehen, dass es sich bei den Gebühren nach § 17a VerfGG einerseits und nach § 24 Abs 3 VwGG andererseits um jeweils verschiedene Abgabentatbestände handelt. (So differenziert auch der Gesetzgeber im § 207 Abs 2 BAO idF des AbgÄG 1997, BGBl I 1998/9 zwischen Gebühren nach § 17a VerfGG und Gebühren nach § 24 Abs 3 VwGG). Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd § 24 Abs 3 VwGG erfüllt (Hinweis Fellner, Erhöhte Gebühr für Verfassungsgerichtshofbeschwerden und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, RdW 1997, 517 ff, Müller, einige Änderungen im Verfahren vor dem VwGH, AnwBl 1997, 880 ff, derselbe, Neuerungen bei Gebühren und Kosten im Verfahren vor dem VwGH, in Thienel, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel

(1999), 135; anderer Auffassung Arnold, Gebühren bei Einbringung der Beschwerde und Aufwandersatz in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen
(1999), 197). Dabei kommt der Frage, ob es sich in den Fällen einer Sukzessivbeschwerde um die Einbringung EINER Beschwerde handelt (Hinweis B 27.6.1985, 85/08/0065, VwSlg 11815 A/1985, unter Berufung auf E VS 16.11.1979, 2756/77, VwSlg 9970 A/1979), für die Gebührenpflicht der Beschwerde nach § 24 Abs 3 VwGG keine Bedeutung zu. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass es sich bei einer so genannten Sukzessivbeschwerde um eine einzige handelt, könnte die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs 3 VwGG nicht in Zweifel gezogen werden, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein und denselben Sachverhalt zwei oder mehreren Abgaben zu unterwerfen. Im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen Gebühr von je S 2.500,-- kann auch von einer exzessiven Besteuerung der Überreichung von Beschwerden an die Höchstgerichte keine Rede sein. Sukzessivbeschwerden unterliegen daher der Gebühr von S 2.500,--, die dem Bf auch gem § 48 Abs 1 Z 1 VwGG zu ersetzen sind.Bei Abtretung einer zunächst an den VfGH gerichteten Beschwerde (so genannte Sukzessivbeschwerde) - die bei ihrer Überreichung an den VfGH bereits einer Gebühr in Höhe von S 2.500,-- unterlegen ist - ist davon auszugehen, dass es sich bei den Gebühren nach Paragraph 17 a, VerfGG einerseits und nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG andererseits um jeweils verschiedene Abgabentatbestände handelt. (So differenziert auch der Gesetzgeber im Paragraph 207, Absatz 2, BAO in der Fassung des AbgÄG 1997, BGBl römisch eins 1998/9 zwischen Gebühren nach Paragraph 17 a, VerfGG und Gebühren nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG). Mit dem Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim VwGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand iSd Paragraph 24, Absatz 3, VwGG erfüllt (Hinweis Fellner, Erhöhte Gebühr für Verfassungsgerichtshofbeschwerden und Verwaltungsgerichtshofbeschwerden, RdW 1997, 517 ff, Müller, einige Änderungen im Verfahren vor dem VwGH, AnwBl 1997, 880 ff, derselbe, Neuerungen bei Gebühren und Kosten im Verfahren vor dem VwGH, in Thienel, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Wandel
(1999), 135; anderer Auffassung Arnold, Gebühren bei Einbringung der Beschwerde und Aufwandersatz in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen
(1999), 197). Dabei kommt der Frage, ob es sich in den Fällen einer Sukzessivbeschwerde um die Einbringung EINER Beschwerde handelt (Hinweis B 27.6.1985, 85/08/0065, VwSlg 11815 A/1985, unter Berufung auf E VS 16.11.1979, 2756/77, VwSlg 9970 A/1979), für die Gebührenpflicht der Beschwerde nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG keine Bedeutung zu. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass es sich bei einer so genannten Sukzessivbeschwerde um eine einzige handelt, könnte die Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG nicht in Zweifel gezogen werden, weil es dem Gesetzgeber nicht verwehrt ist, ein und denselben Sachverhalt zwei oder mehreren Abgaben zu unterwerfen. Im Hinblick auf die Höhe der jeweiligen Gebühr von je S 2.500,-- kann auch von einer exzessiven Besteuerung der Überreichung von Beschwerden an die Höchstgerichte keine Rede sein. Sukzessivbeschwerden unterliegen daher der Gebühr von S 2.500,--, die dem Bf auch gem Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG zu ersetzen sind. BeachteBesprechung in: AnwBl 9/1999, S 573 - S 580;AnwBl 9 aus 1999,, S 573 - S 580;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.