RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.07.1998 Geschäftszahl98/16/0137 Rechtssatz§ 13 Abs 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter die zitierte Bestimmung (Hinweis zB Frotz/Hügel/Popp, Kommentar zum GebG 2 zu § 13 GebG). Warum gerade berufsmäßige Parteienvertreter von der gesetzlich normierten Gesamtschuld ausgenommen sein sollten, bleibt unerfindlich. Das Argument, eine unwahre Berufung eines Rechtsanwaltes auf die erteilte Vollmacht sei "wohl auszuschließen", überzeugt in diesem Zusammenhang nicht, weil sehr wohl Fälle denkbar sind, in denen eine Partei behauptet, ein Mandat zur Einbringung einer gebührenpflichtigen Eingabe gar nicht erteilt zu haben und gerade dafür aber die in Rede stehende gesamtschuldnerische Verpflichtung des Vertreters normiert wurde (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, 2ter Teil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, 6 Y zu § 13 GebG). Der Umstand, daß der AbgPfl als Rechtanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gem § 13 Abs 3 GebG trifft, unbeachtlich.Paragraph 13, Absatz 3, GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter die zitierte Bestimmung (Hinweis zB Frotz/Hügel/Popp, Kommentar zum GebG 2 zu Paragraph 13, GebG). Warum gerade berufsmäßige Parteienvertreter von der gesetzlich normierten Gesamtschuld ausgenommen sein sollten, bleibt unerfindlich. Das Argument, eine unwahre Berufung eines Rechtsanwaltes auf die erteilte Vollmacht sei "wohl auszuschließen", überzeugt in diesem Zusammenhang nicht, weil sehr wohl Fälle denkbar sind, in denen eine Partei behauptet, ein Mandat zur Einbringung einer gebührenpflichtigen Eingabe gar nicht erteilt zu haben und gerade dafür aber die in Rede stehende gesamtschuldnerische Verpflichtung des Vertreters normiert wurde (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch eins, 2ter Teil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, 6 Y zu Paragraph 13, GebG). Der Umstand, daß der AbgPfl als Rechtanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gem Paragraph 13, Absatz 3, GebG trifft, unbeachtlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.