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98/16/0265

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.04.2001 Geschäftszahl98/16/0265 RechtssatzErgibt eine objektive Vertragsauslegung, dass eine zivilrechtlich durchsetzbare Verpflichtung des Übernehmers der Anteile gegenüber den Veräußerern besteht, nach Wahl des Übernehmers (§ 906 ABGB) entweder selbst die Gesellschaft mit den zur Rückzahlung von Darlehen erforderlichen Mitteln auszustatten oder für die Finanzierung zu sorgen, also einen Darlehensgeber einzubinden, der die bisherigen Gläubiger befreit, so ist allein dieses Rechtsgeschäft zu beurteilen; welche Wahl der Abgabepflichtige in der Folge getroffen hat, spielt keine Rolle.Ergibt eine objektive Vertragsauslegung, dass eine zivilrechtlich durchsetzbare Verpflichtung des Übernehmers der Anteile gegenüber den Veräußerern besteht, nach Wahl des Übernehmers (Paragraph 906, ABGB) entweder selbst die Gesellschaft mit den zur Rückzahlung von Darlehen erforderlichen Mitteln auszustatten oder für die Finanzierung zu sorgen, also einen Darlehensgeber einzubinden, der die bisherigen Gläubiger befreit, so ist allein dieses Rechtsgeschäft zu beurteilen; welche Wahl der Abgabepflichtige in der Folge getroffen hat, spielt keine Rolle.

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