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{'item': '98/16/0324'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.09.1999 Geschäftszahl98/16/0324 RechtssatzGem Art 234 EGV werden dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vor

Art 4

Abs 1 lit c der Richtlinie des Rates vom 17.7.1969, betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, dar?1) Stellen Leistungen, die ein im Rahmen einer Kapitalerhöhung (unter Ausschluss des Vorbezugsrechtes der bisherigen Gesellschafter) zur Übernahme der neuen Anteile zugelassener neuer Gesellschafter nicht selbst, sondern im Wege seiner Muttergesellschaft erbringt, "Einlagen jeder Art"

Artikel 4

, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie des Rates vom 17.7.1969, betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, dar? 2) Stellen Leistungen, die ein im Rahmen einer Kapitalerhöhung (unter Ausschluss des Vorbezugsrechtes der bisherigen Gesellschafter) zur Übernahme der neuen Anteile zugelassener neuer Gesellschafter nicht an die ihr Kapital erhöhende Gesellschaft, sondern an deren Tochtergesellschaften erbringt, "Einlagen jeder Art"

Art 4

Abs 1 lit c der Richtlinie des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, dar?2) Stellen Leistungen, die ein im Rahmen einer Kapitalerhöhung (unter Ausschluss des Vorbezugsrechtes der bisherigen Gesellschafter) zur Übernahme der neuen Anteile zugelassener neuer Gesellschafter nicht an die ihr Kapital erhöhende Gesellschaft, sondern an deren Tochtergesellschaften erbringt, "Einlagen jeder Art"

Artikel 4

, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, dar? 3) Stellen Leistungen, die noch nicht erbracht wurden "Einlagen jeder Art"

Art 4

Abs 1 lit c der Richtlinie des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, dar?3) Stellen Leistungen, die noch nicht erbracht wurden "Einlagen jeder Art"

Artikel 4

, Absatz eins, Litera c, der Richtlinie des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, dar? 4) Ist die von der Gesellschaft zu entrichtende Gesellschaftssteuer eine "Last" bzw "Verbindlichkeit", die gem Art 5 Abs 1 lit a der Richtlinie des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist?4) Ist die von der Gesellschaft zu entrichtende Gesellschaftssteuer eine "Last" bzw "Verbindlichkeit", die gem Artikel 5, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie des Rates vom 17.7.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, 69/335/EWG, von der Bemessungsgrundlage abzuziehen ist? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 99/0045 17. Oktober 2002 * EuGH-Zahl: C-339/99 Energie Steiermark Holding * Weiterer Vorabentscheidungsantrag des VwGH: 99/16/0192 B 30. März 2000 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0339 17. Oktober 2002 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2002/16/0240 E 6. November 2002 VwSlg 7761 F/2002 Besprechung in: SWI 1999, S 452 - S 457; AnwBl 4/2000, S 232 - S 238;AnwBl 4 aus 2000,, S 232 - S 238;

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.