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{'item': '98/16/0361'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.1999 Geschäftszahl98/16/0361 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie VwGH E 1998/12/17 98/16/0363 1 (Hier nur erster und zweiter Satz; das iSd § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG von dritter Seite dem AbgPfl zugewendete Vermögen hat zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht zu dessen Nachlass gehört).(Hier nur erster und zweiter Satz; das iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, ErbStG von dritter Seite dem AbgPfl zugewendete Vermögen hat zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht zu dessen Nachlass gehört). StammrechtssatzDie Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG idF des AbgÄG 1994 bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf Kapitalvermögen, dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung im einkommensteuerrechtlichen Sinne unterliegen. Daraus folgt, dass es sich bei diesem so genannten "endbesteuerten" Kapitalvermögen zur Erlangung der Steuerbefreiung um konkretes, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugerechnetes Vermögen gehandelt haben muss. Im Zuge des Abhandlungsverfahrens wurde ein Sparbuch des Erblassers aufgelöst und das Sparguthaben auf ein Konto des Nachlasses überwiesen, das von der Einantwortung an die Erben umfaßt war. Dieser Vorgang wurde von der Abgabenbehörde als steuerfrei gemäß § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG behandelt, womit der Erwerb des zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen endbesteuerten Kapitalvermögens erschöpft war. Die Abgabepflichtige, die als Legatarin hinsichtlich des ihr vom Erblasser vermachten Barbetrages lediglich ein Forderungsrecht gegen den Nachlaß (bzw. nach Einantwortung gegenüber den Erben) erworben hatte (vgl. Welser in Rummel, ABGB I2, Rz 3 vor § 531 ABGB), womit sie Nachlaßgläubigerin wurde (Welser a.a.O., Rz 6 zu § 647 ABGB), erhielt in der Folge seitens der Erben in Erfüllung des Legates eine Zuwendung, die der Steuerfreiheit iS des § 15 Abs. 1 Z. 17 ErbStG nicht mehr teilhaftig werden konnte (vgl. dazu insbesondere Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band III,

  1. Teil Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 75 Abs. 2 zu § 15 ErbStG unter Berufung auf Doralt, Erbe und Legatar: Wem gehört der Vorteil aus der Endbesteuerung? RdW 1993, 122). Bei dem Vermögen, aus dem die in Rede stehende Forderung der Abgabepflichtigen befriedigt wurde, handelte es sich nicht mehr um das dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugestandene endbesteuerte Kapitalvermögen, sondern bereits um Vermögen der eingeantworteten Erben.Die Befreiungsbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG in der Fassung des AbgÄG 1994 bezieht sich ihrem Wortlaut nach auf Kapitalvermögen, dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Steuerabgeltung im einkommensteuerrechtlichen Sinne unterliegen. Daraus folgt, dass es sich bei diesem so genannten "endbesteuerten" Kapitalvermögen zur Erlangung der Steuerbefreiung um konkretes, dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugerechnetes Vermögen gehandelt haben muss. Im Zuge des Abhandlungsverfahrens wurde ein Sparbuch des Erblassers aufgelöst und das Sparguthaben auf ein Konto des Nachlasses überwiesen, das von der Einantwortung an die Erben umfaßt war. Dieser Vorgang wurde von der Abgabenbehörde als steuerfrei gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG behandelt, womit der Erwerb des zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen endbesteuerten Kapitalvermögens erschöpft war. Die Abgabepflichtige, die als Legatarin hinsichtlich des ihr vom Erblasser vermachten Barbetrages lediglich ein Forderungsrecht gegen den Nachlaß (bzw. nach Einantwortung gegenüber den Erben) erworben hatte vergleiche Welser in Rummel, ABGB I2, Rz 3 vor Paragraph 531, ABGB), womit sie Nachlaßgläubigerin wurde (Welser a.a.O., Rz 6 zu Paragraph 647, ABGB), erhielt in der Folge seitens der Erben in Erfüllung des Legates eine Zuwendung, die der Steuerfreiheit iS des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG nicht mehr teilhaftig werden konnte vergleiche dazu insbesondere Fellner, Gebühren- und Verkehrsteuern, Band römisch drei,
  2. Teil Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 75 Absatz 2, zu Paragraph 15, ErbStG unter Berufung auf Doralt, Erbe und Legatar: Wem gehört der Vorteil aus der Endbesteuerung? RdW 1993, 122). Bei dem Vermögen, aus dem die in Rede stehende Forderung der Abgabepflichtigen befriedigt wurde, handelte es sich nicht mehr um das dem Erblasser im Zeitpunkt seines Todes zugestandene endbesteuerte Kapitalvermögen, sondern bereits um Vermögen der eingeantworteten Erben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.