RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.1999 Geschäftszahl98/16/0362 RechtssatzIn § 2 Abs 2 ErbStG sind verschiedene Tatbestände (Ersatztatbestände) normiert, bei denen eine Zuwendung des Erblassers fingiert wird, ohne dass das zugewendete Vermögen zum Nachlass gehört hat. In derartigen Fällen kommt die Zuwendung zwar in wirtschaftlicher Hinsicht einem todeswegigen Erwerb gleich. Dennoch handelt es sich bei dem in Rede stehenden Erwerb (hier auf Grund einer Abfindung des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung) nicht um einen Erwerb von Todes wegen im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 ErbStG. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf Grund eines unter Lebenden abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, die lediglich zufolge der Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG als todeswegiger Erwerb von Seiten des Erblassers fingiert wird. Mit der Abfindung von Pflichtteilsberechtigten nach § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG wird nicht Vermögen einer bestimmten Vermögensart (etwa von Forderungswertpapieren) übertragen; vielmehr erwirbt der Pflichtteilsberechtigte durch das Übereinkommen ein Forderungsrecht gegen die Erben. Die Voraussetzung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG, nämlich das Vorliegen von im Zeitpunkt des Todes des Erblassers kapitalertragsteuerpflichtigem Vermögen, ist somit für die unter Lebenden vereinbarte Zuwendung nicht erfüllt. Die Anwendung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG auf die Abfindung für den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung scheitert auch daran, dass die Steuerschuld hiefür erst im Zeitpunkt des Übereinkommens zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten entsteht (§ 12 Abs 1 Z 1 lit f ErbStG), die Befreiungsbestimmung aber ausdrücklich auf das Vorhandensein von kapitalertragsteuerpflichtigem Vermögen bestimmter Art im Todeszeitpunkt abstellt.In Paragraph 2, Absatz 2, ErbStG sind verschiedene Tatbestände (Ersatztatbestände) normiert, bei denen eine Zuwendung des Erblassers fingiert wird, ohne dass das zugewendete Vermögen zum Nachlass gehört hat. In derartigen Fällen kommt die Zuwendung zwar in wirtschaftlicher Hinsicht einem todeswegigen Erwerb gleich. Dennoch handelt es sich bei dem in Rede stehenden Erwerb (hier auf Grund einer Abfindung des Anspruchs auf Pflichtteilsergänzung) nicht um einen Erwerb von Todes wegen im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, ErbStG. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf Grund eines unter Lebenden abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, die lediglich zufolge der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, ErbStG als todeswegiger Erwerb von Seiten des Erblassers fingiert wird. Mit der Abfindung von Pflichtteilsberechtigten nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, ErbStG wird nicht Vermögen einer bestimmten Vermögensart (etwa von Forderungswertpapieren) übertragen; vielmehr erwirbt der Pflichtteilsberechtigte durch das Übereinkommen ein Forderungsrecht gegen die Erben. Die Voraussetzung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG, nämlich das Vorliegen von im Zeitpunkt des Todes des Erblassers kapitalertragsteuerpflichtigem Vermögen, ist somit für die unter Lebenden vereinbarte Zuwendung nicht erfüllt. Die Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG auf die Abfindung für den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung scheitert auch daran, dass die Steuerschuld hiefür erst im Zeitpunkt des Übereinkommens zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten entsteht (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ErbStG), die Befreiungsbestimmung aber ausdrücklich auf das Vorhandensein von kapitalertragsteuerpflichtigem Vermögen bestimmter Art im Todeszeitpunkt abstellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.