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{'item': '98/16/0365'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.1999 Geschäftszahl98/16/0365 RechtssatzNach Lehre und Rechtsprechung ist der Pflichtteilsanspruch im Sinne der Klarstellung durch das Hofdekret vom 31.1.1844, JGS 781, kein Anspruch auf einen aliquoten Teil des Nachlasses, sondern ein Anspruch auf Auszahlung eines entsprechenden Wertes in Geld (Hinweis E 30.11.1955, 820/54, VwSlg 1312 F/1955; E 24.9.1979, 1316/78; E 27.6.1994, 93/16/0129, 0130; OGH 30.1.1976, 7 Ob 509/76, NZ 1977, 124; OGH 21.2.1996, 7 Ob 502/95, NZ 1996, 309). Daraus folgt für den konkreten Fall, dass Gegenstand des der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerbs des Pflichtteilsberechtigten eine Geldforderung, nicht aber - im § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG näher bezeichnetes - so genanntes "endbesteuertes" Kapitalvermögen als ein Teil des im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Nachlassvermögens ist. Die Befreiungsvorschrift iSd § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG kann daher schon deswegen nicht zum Tragen kommen, weil das erforderliche Tatbestandsmerkmal des Erwerbs von Kapitalvermögen, dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers "endbesteuert" waren, beim Erwerb des Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt ist. Aus der Sicht der Anwendung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG kommt dem Umstand, auf welche Art und Weise der Pflichtteilsanspruch erfüllt wird, keine Bedeutung zu. Auf die Bestimmung des Erwerbsgegenstandes und dessen Bewertung ist es ohne Einfluß, durch welche Leistungen der durch seine Geltendmachung entstandene Pflichtteilsanspruch erfüllt worden ist, zumal im Beschwerdefall die Erfüllung der Geldforderung der Pflichtteilsberechtigten unmittelbar durch endbesteuertes Vermögen gar nicht behauptet worden ist. Vielmehr wurde im Pflichtteilsübereinkommen vereinbart, daß die Pflichtteilsberechtigte "aus dem Sparvermögen", das die Erbin geerbt hat, "eine einmalige Zahlung" von S 1,500.000,-- erhält. Dieser Vereinbarung kann nur die Bedeutung beigemessen werden, daß das endbesteuerte Sparvermögen in das Eigentum der Erbin übergegangen ist, sodaß die Pflichtteilsberechtigte nicht in den Genuß der Steuerbefreiung nach § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG kommen konnte.Anders, als dies im Schrifttum zum Ausdruck gekommen ist (Hinweis Firlinger, Abgeltung der Erbschaftssteuer bei Befriedigung des Pflichtteilsanspruches mit Kapitalvermögen, ecolex 1995, 367; Taucher, Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht in Bertl/D.Mandl/G.Mandl/Ruppe, Unternehmensnachfolge durch Erben und Vererben, Wien 1996, 36), kann somit die Auslegung des Befreiungstatbestandes des Grundstückserwerbs von Todes wegen in § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG 1987 ( Hinweis E VfGH

  1. 6.1982, B 66/81, VfSlg 9446/1982; E VS 12.12.1985, 83/16/0178, VwSlg 6058 F/1985) für die Beurteilung des Gegenstandes des der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges nicht herangezogen werden.Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Pflichtteilsanspruch im Sinne der Klarstellung durch das Hofdekret vom 31.1.1844, JGS 781, kein Anspruch auf einen aliquoten Teil des Nachlasses, sondern ein Anspruch auf Auszahlung eines entsprechenden Wertes in Geld (Hinweis E 30.11.1955, 820/54, VwSlg 1312 F/1955; E 24.9.1979, 1316/78; E 27.6.1994, 93/16/0129, 0130; OGH 30.1.1976, 7 Ob 509/76, NZ 1977, 124; OGH 21.2.1996, 7 Ob 502/95, NZ 1996, 309). Daraus folgt für den konkreten Fall, dass Gegenstand des der Erbschaftssteuer unterliegenden Erwerbs des Pflichtteilsberechtigten eine Geldforderung, nicht aber - im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG näher bezeichnetes - so genanntes "endbesteuertes" Kapitalvermögen als ein Teil des im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhandenen Nachlassvermögens ist. Die Befreiungsvorschrift iSd Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG kann daher schon deswegen nicht zum Tragen kommen, weil das erforderliche Tatbestandsmerkmal des Erwerbs von Kapitalvermögen, dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des Erblassers "endbesteuert" waren, beim Erwerb des Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt ist. Aus der Sicht der Anwendung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG kommt dem Umstand, auf welche Art und Weise der Pflichtteilsanspruch erfüllt wird, keine Bedeutung zu. Auf die Bestimmung des Erwerbsgegenstandes und dessen Bewertung ist es ohne Einfluß, durch welche Leistungen der durch seine Geltendmachung entstandene Pflichtteilsanspruch erfüllt worden ist, zumal im Beschwerdefall die Erfüllung der Geldforderung der Pflichtteilsberechtigten unmittelbar durch endbesteuertes Vermögen gar nicht behauptet worden ist. Vielmehr wurde im Pflichtteilsübereinkommen vereinbart, daß die Pflichtteilsberechtigte "aus dem Sparvermögen", das die Erbin geerbt hat, "eine einmalige Zahlung" von S 1,500.000,-- erhält. Dieser Vereinbarung kann nur die Bedeutung beigemessen werden, daß das endbesteuerte Sparvermögen in das Eigentum der Erbin übergegangen ist, sodaß die Pflichtteilsberechtigte nicht in den Genuß der Steuerbefreiung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, ErbStG kommen konnte.Anders, als dies im Schrifttum zum Ausdruck gekommen ist (Hinweis Firlinger, Abgeltung der Erbschaftssteuer bei Befriedigung des Pflichtteilsanspruches mit Kapitalvermögen, ecolex 1995, 367; Taucher, Unternehmensnachfolge aus steuerlicher Sicht in Bertl/D.Mandl/G.Mandl/Ruppe, Unternehmensnachfolge durch Erben und Vererben, Wien 1996, 36), kann somit die Auslegung des Befreiungstatbestandes des Grundstückserwerbs von Todes wegen in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG 1987 ( Hinweis E VfGH
  2. 6.1982, B 66/81, VfSlg 9446 aus 1982,; E VS 12.12.1985, 83/16/0178, VwSlg 6058 F/1985) für die Beurteilung des Gegenstandes des der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges nicht herangezogen werden. BeachteSiehe jedoch: E VfGH 25.2.1999, B 128/97, E VfGH 7.6.1999, B 318/97 und E VfGH 23.6.1999, B 36/98; Besprechung in: SWK 1999/15, S 349-359;

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