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{'item': '98/17/0020'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.08.1998 Geschäftszahl98/17/0020 RechtssatzWie sich aus der Formulierung des Art 6 Abs 1 der V (EWG) Nr 334/93 "legt der für ihn zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag einen Vertrag vor" und des Art 8 Abs 1 legcit "hinterlegt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Abschluß des in Art 6 genannten Vertrags bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrages" ergibt, verlangt die in Rede stehende Verordnung nicht bloß das Vorliegen einer zivilrechtlichen Willenseinigung, sondern auch die Errichtung einer den Inhalt dieser Willenseinigung richtig wiedergebenden Vertragsurkunde innerhalb der in Art. 6 Abs 1 leg cit genannten Frist sowie deren Vorlage (in Kopie) durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter innerhalb der in Art 8 Abs 1 legcit genannten Frist. Eine nicht fristgerechte Nachholung der Errichtung einer derartigen Vertragsurkunde bzw ihrer Hinterlegung in Kopie durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter bei der für ihn zuständigen Behörde stellt ebensowenig eine zulässige Anpassung eines Beihilfeantrages im Sinne des Art 5a der V (EWG) Nr 3887/92 dar, wie eine nicht fristgerechte Hinterlegung der in Art 9 Abs 2 der V (EWG) Nr 334/93 genannten Sicherheit durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter. Dem durch die V (EWG) Nr 1765/92, (EWG) Nr 3887/92 und (EWG) Nr 334/93 geschaffenen Regelungssystem kann nämlich nicht der Sinn unterstellt werden, daß eine iSd Art 10 Abs 2 der V (EWG) Nr 1765/92 rechtzeitige Antragstellung den Ablauf der Fristen des Art 6 Abs 1, Art 8 Abs 1 und Art 9 Abs 1 der V (EWG) Nr 334/93 hindern, oder eine bereits eingetretene Versäumnis dieser Fristen sanieren soll.Wie sich aus der Formulierung des Artikel 6, Absatz eins, der römisch fünf (EWG) Nr 334/93 "legt der für ihn zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag einen Vertrag vor" und des Artikel 8, Absatz eins, legcit "hinterlegt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Abschluß des in Artikel 6, genannten Vertrags bei der für ihn zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrages" ergibt, verlangt die in Rede stehende Verordnung nicht bloß das Vorliegen einer zivilrechtlichen Willenseinigung, sondern auch die Errichtung einer den Inhalt dieser Willenseinigung richtig wiedergebenden Vertragsurkunde innerhalb der in Artikel 6, Absatz eins, leg cit genannten Frist sowie deren Vorlage (in Kopie) durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter innerhalb der in Artikel 8, Absatz eins, legcit genannten Frist. Eine nicht fristgerechte Nachholung der Errichtung einer derartigen Vertragsurkunde bzw ihrer Hinterlegung in Kopie durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter bei der für ihn zuständigen Behörde stellt ebensowenig eine zulässige Anpassung eines Beihilfeantrages im Sinne des Artikel 5 a, der römisch fünf (EWG) Nr 3887/92 dar, wie eine nicht fristgerechte Hinterlegung der in Artikel 9, Absatz 2, der römisch fünf (EWG) Nr 334/93 genannten Sicherheit durch den Aufkäufer oder Erstverarbeiter. Dem durch die römisch fünf (EWG) Nr 1765/92, (EWG) Nr 3887/92 und (EWG) Nr 334/93 geschaffenen Regelungssystem kann nämlich nicht der Sinn unterstellt werden, daß eine iSd Artikel 10, Absatz 2, der römisch fünf (EWG) Nr 1765/92 rechtzeitige Antragstellung den Ablauf der Fristen des Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 8, Absatz eins und Artikel 9, Absatz eins, der römisch fünf (EWG) Nr 334/93 hindern, oder eine bereits eingetretene Versäumnis dieser Fristen sanieren soll.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.