RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2001 Geschäftszahl98/17/0043 RechtssatzDer Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- März 1998, VfSlg 15107/1998, zur Haushaltssatzung 1995 der Stadt Salzburg vor dem Hintergrund der §§ 65 und 66 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl Nr 47, ausgesprochen, dass die vor dem Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene Teilbestimmung der "Haushaltssatzung 1995" eine bloß interne, die Gemeindeorgane bindende Rechtsvorschrift beinhalte; sie wirke nicht nach außen und sei sohin nicht geeignet, Rechte oder Pflichten der Rechtsunterworfenen zu begründen. Schon dieser Begründung des Verfassungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass in "Haushaltssatzungen" enthaltene Bestimmungen gegebenenfalls nach außen wirken und daher geeignet sein können, Rechte oder Pflichten der Rechtsunterworfenen (als Rechtsverordnung) zu begründen. Dies erweist sich in den Beschwerdefällen vor dem Hintergrund des hier anzuwendenden Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl Nr 53, als gegeben: Nach § 57 Abs 3 legcit hat nämlich der Gemeinderat gleichzeitig mit der Festsetzung des Haushaltsplanes über die Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben zu beschließen. Unbestritten (Hinweis VfGH E
- Oktober 1997, B 3227/95-7, VfSlg 14975/1997) bestimmt aber Z III der Haushaltssatzung 1995 der Landeshauptstadt Innsbruck unter Berufung auf § 57 Abs 3 des Stadtrechtes, dass im "Haushaltsjahr 1995 Gemeindeabgaben nach folgenden Rechtsgrundlagen im nachstehenden Ausmaß erhoben (werden): ...
- Die Ankündigungssteuer nach dem Ankündigungssteuergesetz, LGBl. Nr. 28/1975, mit dem gesetzlichen Höchstausmaß".Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- März 1998, VfSlg 15107 aus 1998,, zur Haushaltssatzung 1995 der Stadt Salzburg vor dem Hintergrund der Paragraphen 65 und 66 des Salzburger Stadtrechtes 1966, LGBl Nr 47, ausgesprochen, dass die vor dem Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogene Teilbestimmung der "Haushaltssatzung 1995" eine bloß interne, die Gemeindeorgane bindende Rechtsvorschrift beinhalte; sie wirke nicht nach außen und sei sohin nicht geeignet, Rechte oder Pflichten der Rechtsunterworfenen zu begründen. Schon dieser Begründung des Verfassungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass in "Haushaltssatzungen" enthaltene Bestimmungen gegebenenfalls nach außen wirken und daher geeignet sein können, Rechte oder Pflichten der Rechtsunterworfenen (als Rechtsverordnung) zu begründen. Dies erweist sich in den Beschwerdefällen vor dem Hintergrund des hier anzuwendenden Stadtrechts der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl Nr 53, als gegeben: Nach Paragraph 57, Absatz 3, legcit hat nämlich der Gemeinderat gleichzeitig mit der Festsetzung des Haushaltsplanes über die Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben zu beschließen. Unbestritten (Hinweis VfGH E
- Oktober 1997, B 3227/95-7, VfSlg 14975 aus 1997,) bestimmt aber Z römisch drei der Haushaltssatzung 1995 der Landeshauptstadt Innsbruck unter Berufung auf Paragraph 57, Absatz 3, des Stadtrechtes, dass im "Haushaltsjahr 1995 Gemeindeabgaben nach folgenden Rechtsgrundlagen im nachstehenden Ausmaß erhoben (werden): ...
- Die Ankündigungssteuer nach dem Ankündigungssteuergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1975,, mit dem gesetzlichen Höchstausmaß". BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/17/0047 98/17/0183
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.