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{'item': '98/17/0046'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2002 Geschäftszahl98/17/0046 RechtssatzMit § 2a NÖ AnzAbgG wird keine Gemeindeabgabe, sondern eine zwischen den Gemeinden und dem Land geteilte Abgabe vorgesehen (Hinweis VfGH E

  1. Oktober 1997, G 322/97, G 323/97, VfSlg 14951/1997). Es trifft für die Abgabe nach § 2a legcit nicht zu, dass sie in Wahrheit als eine ausschließliche Gemeindeabgabe eingerichtet sei und dass die sie als geteilte Abgabe konstituierenden, vom Novellengesetzgeber außerhalb des § 2a in das Gesetz eingefügten Bestimmungen mit der Regelung in keinem untrennbaren Zusammenhang stünden. Vielmehr ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der Regelungen, die die Abgabe als eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe einrichten, wegen ihres untrennbaren Zusammenhanges verfassungsrechtlich unangreifbar geworden. Für eine derartige Abgabe kann aber der Landesgesetzgeber - verfassungsrechtlich insoweit unbedenklich (vgl. die §§ 8 und 11 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 4 lit. a F-VG 1948) - die Zuständigkeit von Landesbehörden, somit auch des Landesabgabenamtes (vgl § 11 NÖ AnzAbgG) in erster Instanz, anordnen. Die vorliegende, zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe ist als eine gemeinschaftliche Landesabgabe eingerichtet, die durch das Land erhoben wird und aus der dem Land und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen. Für Landesabgaben wiederum sieht § 11 Abs. 3 zweiter Satz F-VG - im Übrigen ebenso wie für Gemeindeabgaben - Folgendes vor: "Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Landesabgaben von Organen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu bemessen und einzuheben sind."Mit Paragraph 2 a, NÖ AnzAbgG wird keine Gemeindeabgabe, sondern eine zwischen den Gemeinden und dem Land geteilte Abgabe vorgesehen (Hinweis VfGH E
  2. Oktober 1997, G 322/97, G 323/97, VfSlg 14951 aus 1997,). Es trifft für die Abgabe nach Paragraph 2 a, legcit nicht zu, dass sie in Wahrheit als eine ausschließliche Gemeindeabgabe eingerichtet sei und dass die sie als geteilte Abgabe konstituierenden, vom Novellengesetzgeber außerhalb des Paragraph 2 a, in das Gesetz eingefügten Bestimmungen mit der Regelung in keinem untrennbaren Zusammenhang stünden. Vielmehr ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der Regelungen, die die Abgabe als eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe einrichten, wegen ihres untrennbaren Zusammenhanges verfassungsrechtlich unangreifbar geworden. Für eine derartige Abgabe kann aber der Landesgesetzgeber - verfassungsrechtlich insoweit unbedenklich vergleiche die Paragraphen 8 und 11 Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, F-VG 1948) - die Zuständigkeit von Landesbehörden, somit auch des Landesabgabenamtes vergleiche Paragraph 11, NÖ AnzAbgG) in erster Instanz, anordnen. Die vorliegende, zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe ist als eine gemeinschaftliche Landesabgabe eingerichtet, die durch das Land erhoben wird und aus der dem Land und den Gemeinden Ertragsanteile zufließen. Für Landesabgaben wiederum sieht Paragraph 11, Absatz 3, zweiter Satz F-VG - im Übrigen ebenso wie für Gemeindeabgaben - Folgendes vor: "Die Landesgesetzgebung bestimmt, inwieweit Landesabgaben von Organen der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Gemeindeabgaben von Organen des Landes (der Gemeindeverbände) zu bemessen und einzuheben sind." Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 11 NÖ AnzAbgG sind daher beim Verwaltungsgerichthof nicht entstanden.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Paragraph 11, NÖ AnzAbgG sind daher beim Verwaltungsgerichthof nicht entstanden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.