RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2002 Geschäftszahl98/17/0046 RechtssatzAuf Grund des § 2a NÖ AnzAbgG idF LGBl. 3705-2, liegt eine - verfassungsrechtlich insoweit unanfechtbar - zwischen Land und Gemeinden geteilte Abgabe vor; eine derartige Abgabe kann sich aber auf das gesamte Gebiet eines Bundeslandes beziehen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich weiters, dass sich die zwischen Land und Gemeinden geteilte Landesabgabe auch auf eine Rundfunkwerbung erstreckt, deren Reklamewert sich nicht im Lande Niederösterreich, sondern möglicherweise auch bei Empfängern außerhalb des Landesgebietes realisiert. Dies folgt aus dem für das Vorliegen der Abgabepflicht erforderlichen Zusammenhalt von mindestens zwei der im § 2a legcit aufgezählten Voraussetzungen. Für die Kombination der beiden Tatbestände lit. b und lit. c des § 2a legcit ist dies evident; nichts anderes ergibt sich aber auch aus der Kombination der Tatbestände der lit. c und lit. a sowie der lit. b und lit. a, weil die lit. a, welche lautet: "
- a)die Werbung im Rundfunk wird auch in Niederösterreich verbreitet", nur die Voraussetzung der Verbreitung auch in Niederösterreich normiert. Das heißt, Tatbestandsvoraussetzung nach lit. a ist, dass sich der Reklamewert auch in Niederösterreich verwirklicht, ob dies auch außerhalb der Fall ist, wird aber offen gelassen. Weder aus den lit. b und c noch auch der lit. a des § 2a legcit kann aber eine Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf den innerhalb des Landes Niederösterreich oder gar innerhalb der Standortgemeinde des Studios erzielten Reklamewert (so genanntes "Empfangsprinzip") abgeleitet werden. Damit verwirklicht das Gesetz vielmehr das so genannte Studioprinzip, weil in jeder der denkbaren Varianten die Abgabepflicht unabhängig davon gegeben ist, ob und in welchem Ausmaß sich ein Werbewert auch außerhalb Niederösterreichs ergibt. Dies bedeutet aber, dass auch diesbezüglich der Charakter der Abgabe unangreifbar geworden ist. Wenn nun in § 4 Abs. 5 NÖ AnzAbgG dann, wenn Werbung im Rundfunk nicht ausschließlich in Niederösterreich verbreitet wird, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Anrechnung von gleichartigen Abgaben, die in einem solchen Gebiet außerhalb von Niederösterreich für die Verbreitung der Werbung erhoben wird, vorgesehen ist, dann begegnet dies keinen Bedenken ob der Sachlichkeit der Regelung. Beim Verwaltungsgerichtshof sind bezüglich dieser Rechtsnorm unter Zugrundelegung der Unangreifbarkeit des § 2a legcit keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken entstanden.Auf Grund des Paragraph 2 a, NÖ AnzAbgG in der Fassung Landesgesetzblatt 3705-2, liegt eine - verfassungsrechtlich insoweit unanfechtbar - zwischen Land und Gemeinden geteilte Abgabe vor; eine derartige Abgabe kann sich aber auf das gesamte Gebiet eines Bundeslandes beziehen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich weiters, dass sich die zwischen Land und Gemeinden geteilte Landesabgabe auch auf eine Rundfunkwerbung erstreckt, deren Reklamewert sich nicht im Lande Niederösterreich, sondern möglicherweise auch bei Empfängern außerhalb des Landesgebietes realisiert. Dies folgt aus dem für das Vorliegen der Abgabepflicht erforderlichen Zusammenhalt von mindestens zwei der im Paragraph 2 a, legcit aufgezählten Voraussetzungen. Für die Kombination der beiden Tatbestände Litera b und Litera c, des Paragraph 2 a, legcit ist dies evident; nichts anderes ergibt sich aber auch aus der Kombination der Tatbestände der Litera c und Litera a, sowie der Litera b und Litera a,, weil die Litera a,, welche lautet: "
- a)die Werbung im Rundfunk wird auch in Niederösterreich verbreitet", nur die Voraussetzung der Verbreitung auch in Niederösterreich normiert. Das heißt, Tatbestandsvoraussetzung nach Litera a, ist, dass sich der Reklamewert auch in Niederösterreich verwirklicht, ob dies auch außerhalb der Fall ist, wird aber offen gelassen. Weder aus den Litera b und c noch auch der Litera a, des Paragraph 2 a, legcit kann aber eine Beschränkung der Bemessungsgrundlage auf den innerhalb des Landes Niederösterreich oder gar innerhalb der Standortgemeinde des Studios erzielten Reklamewert (so genanntes "Empfangsprinzip") abgeleitet werden. Damit verwirklicht das Gesetz vielmehr das so genannte Studioprinzip, weil in jeder der denkbaren Varianten die Abgabepflicht unabhängig davon gegeben ist, ob und in welchem Ausmaß sich ein Werbewert auch außerhalb Niederösterreichs ergibt. Dies bedeutet aber, dass auch diesbezüglich der Charakter der Abgabe unangreifbar geworden ist. Wenn nun in Paragraph 4, Absatz 5, NÖ AnzAbgG dann, wenn Werbung im Rundfunk nicht ausschließlich in Niederösterreich verbreitet wird, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine Anrechnung von gleichartigen Abgaben, die in einem solchen Gebiet außerhalb von Niederösterreich für die Verbreitung der Werbung erhoben wird, vorgesehen ist, dann begegnet dies keinen Bedenken ob der Sachlichkeit der Regelung. Beim Verwaltungsgerichtshof sind bezüglich dieser Rechtsnorm unter Zugrundelegung der Unangreifbarkeit des Paragraph 2 a, legcit keine (verfassungs-)rechtlichen Bedenken entstanden.