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{'item': '98/17/0052'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.12.1998 Geschäftszahl98/17/0052 RechtssatzFür den Bereich des VStG kommt es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen - und dies wird auch für in Filialen gegliederte Unternehmen angenommen -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (also auch nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Gem § 27 Abs 1 VStG ist vielmehr nach der Rechtsprechung des VwGH zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitszeitrecht und zur LMKV 1993 sowie auch zum ÖffnungszeitenG der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches der zur Vertretung nach außen Befugte gem § 9 VStG (bzw der verantwortliche Beauftragte) gehandelt hat (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0107; E 30.6.1997, 97/10/0045; E 10.10.1995, 95/02/0280; E 19.4.1994, 94/11/0055; E 31.3.1989, 88/08/0049, 0080, 0081; E 14.3.1989, 87/08/0097; E 8.10.1992, 92/18/0391, 0392). Bei einem Vergleich der Straftatbestände spricht nichts dagegen, diese Grundsätze auch bei Übertretungen des PrAG anzuwenden, wenn sich die Übertretung aus der einheitlichen organisatorischen Anordnung einer verantwortlichen Person ergibt, ohne dass es auf spezifische Unterschiede in den einzelnen Betriebsstätten ankäme.Für den Bereich des VStG kommt es auch in Sachen, die sich auf den Betrieb einer Unternehmung beziehen - und dies wird auch für in Filialen gegliederte Unternehmen angenommen -, für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörde grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (also auch nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Gem Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist vielmehr nach der Rechtsprechung des VwGH zum Arbeitnehmerschutz, zur Ausländerbeschäftigung, zum Arbeitszeitrecht und zur LMKV 1993 sowie auch zum ÖffnungszeitenG der Tatort grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, für welches der zur Vertretung nach außen Befugte gem Paragraph 9, VStG (bzw der verantwortliche Beauftragte) gehandelt hat (Hinweis E 18.6.1990, 90/19/0107; E 30.6.1997, 97/10/0045; E 10.10.1995, 95/02/0280; E 19.4.1994, 94/11/0055; E 31.3.1989, 88/08/0049, 0080, 0081; E 14.3.1989, 87/08/0097; E 8.10.1992, 92/18/0391, 0392). Bei einem Vergleich der Straftatbestände spricht nichts dagegen, diese Grundsätze auch bei Übertretungen des PrAG anzuwenden, wenn sich die Übertretung aus der einheitlichen organisatorischen Anordnung einer verantwortlichen Person ergibt, ohne dass es auf spezifische Unterschiede in den einzelnen Betriebsstätten ankäme. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 98/17/0116 E 21. Dezember 1998 98/17/0264 E 25. Januar 1999 98/17/0118 E 21. Dezember 1998 98/17/0119 E 21. Dezember 1998 98/17/0120 E 21. Dezember 1998 98/17/0121 E 21. Dezember 1998 98/17/0122 E 21. Dezember 1998 98/17/0126 E 21. Dezember 1998 98/17/0127 E 21. Dezember 1998 98/17/0128 E 21. Dezember 1998 98/17/0129 E 21. Dezember 1998 98/17/0130 E 21. Dezember 1998 98/17/0131 E 21. Dezember 1998 98/17/0132 E 21. Dezember 1998 98/17/0140 E 25. Januar 1999 98/17/0141 E 25. Januar 1999 98/17/0142 E 25. Januar 1999 98/17/0143 E 25. Januar 1999 98/17/0144 E 25. Januar 1999 98/17/0145 E 25. Januar 1999 98/17/0146 E 25. Januar 1999 98/17/0147 E 25. Januar 1999 98/17/0148 E 25. Januar 1999 98/17/0149 E 21. Dezember 1998 98/17/0150 E 21. Dezember 1998 98/17/0156 E 21. Dezember 1998 98/17/0117 E 21. Dezember 1998

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