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{'item': '98/17/0100'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.1999 Geschäftszahl98/17/0100 RechtssatzNach dem EG-Recht ist die Umsetzung der die Mitgliedstaaten bindenden Richtlinien der nationalen Rechtsordnung entsprechend der danach gegebenen Zuständigkeitsverteilung überlassen. Die Bezugnahme (in einer Richtlinie) auf Erfordernisse in einem Mitgliedstaat bedeutet noch nicht, dass diese Erfordernisse im gesamten Mitgliedstaat gegeben sein müssten bzw. dass in bundesstaatlich strukturierten Staaten sich eine derartige Anordnung nur an den Bund, nicht jedoch an die Teilstaaten richtete. Mangels weiterer Anhaltspunkte (wie etwa in den Erwägungsgründen oder in Materialien zu einer Richtlinie, die einen Rückschluss auf einen diesbezüglichen gesetzgeberischen Willen des Gemeinschaftsorganes zulassen) kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Bezugnahme auf die Verhältnisse in den Mitgliedstaaten bedeute, dass die relevanten Verhältnisse im gesamten Mitgliedstaat gegeben sein müssten und daher nur der Gesamtstaat die Entscheidung treffen könne, ob (wie hier) die Voraussetzungen für die Einhebung der höheren Gebühr gegeben seien. Allfällige Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten können ferner in Bundesstaaten von den einzelnen Teilstaaten ausgeübt werden, wenn diese nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung für die Umsetzung des EG-Rechts zuständig sind. Auch aus dem Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.1996, BVerwG 3 C 7.95, ergibt sich nichts Gegenteiliges. In diesem Urteil wird lediglich festgehalten, dass in Deutschland vom Bundesgesetzgeber die konkurrierende Kompetenz ausgeübt worden sei und dass der Bundesgesetzgeber den Ländern auch die Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft überbürdet hätte. Die gleiche Rechtslage ist nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Bezugnahme in § 47 FleischUG in Österreich gegeben.Nach dem EG-Recht ist die Umsetzung der die Mitgliedstaaten bindenden Richtlinien der nationalen Rechtsordnung entsprechend der danach gegebenen Zuständigkeitsverteilung überlassen. Die Bezugnahme (in einer Richtlinie) auf Erfordernisse in einem Mitgliedstaat bedeutet noch nicht, dass diese Erfordernisse im gesamten Mitgliedstaat gegeben sein müssten bzw. dass in bundesstaatlich strukturierten Staaten sich eine derartige Anordnung nur an den Bund, nicht jedoch an die Teilstaaten richtete. Mangels weiterer Anhaltspunkte (wie etwa in den Erwägungsgründen oder in Materialien zu einer Richtlinie, die einen Rückschluss auf einen diesbezüglichen gesetzgeberischen Willen des Gemeinschaftsorganes zulassen) kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Bezugnahme auf die Verhältnisse in den Mitgliedstaaten bedeute, dass die relevanten Verhältnisse im gesamten Mitgliedstaat gegeben sein müssten und daher nur der Gesamtstaat die Entscheidung treffen könne, ob (wie hier) die Voraussetzungen für die Einhebung der höheren Gebühr gegeben seien. Allfällige Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten können ferner in Bundesstaaten von den einzelnen Teilstaaten ausgeübt werden, wenn diese nach der innerstaatlichen Kompetenzverteilung für die Umsetzung des EG-Rechts zuständig sind. Auch aus dem Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.1996, BVerwG 3 C 7.95, ergibt sich nichts Gegenteiliges. In diesem Urteil wird lediglich festgehalten, dass in Deutschland vom Bundesgesetzgeber die konkurrierende Kompetenz ausgeübt worden sei und dass der Bundesgesetzgeber den Ländern auch die Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft überbürdet hätte. Die gleiche Rechtslage ist nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Bezugnahme in Paragraph 47, FleischUG in Österreich gegeben. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/17/0103 98/17/0105 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/17/0325 E 27. September 1999

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.