← Österreich

{'item': '98/17/0100'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.08.1999 Geschäftszahl98/17/0100 RechtssatzEs steht nichts einer innerstaatlichen Umsetzung von Europarecht dergestalt entgegen, dass der nach dem nationalen Verfassungsrecht zuständige Gesetzgeber, dem nach § 3 F-VG insofern eine Kompetenz-Kompetenz zukommt, (lediglich) die Zuständigkeit zur Erlassung der für die Umsetzung erforderlichen Normen regelt und gleichzeitig (und vor dem Erfordernis der Umsetzung, im konkreten Fall aufgrund des Beitritts zur EG mit Wirkung vom 1.1.1995) in Ausübung einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz Vorgaben für die Höhe der Gebühr regelt, aufgrund derer die Landesgesetzgebung (unter Einhaltung des Gebots, bei der Umsetzung auf den Umstand der Umsetzung von EG-Recht hinzuweisen) die entsprechende konkrete Regelung zur Umsetzung der EG-Richtlinie vornimmt. Soferne in einem derartigen Fall die Bundesvorschrift (betreffend die Determinanten für die Höhe der Abgabe) nicht dem EG-Recht entsprechen sollte, wäre sie entsprechend anzupassen, aufgrund des Vorrangs von EG-Recht gegenüber nationalem Recht jedoch die allenfalls europarechtswidrige Ermächtigungsnorm vom Landesgesetzgeber aber insoweit, als sie mit EG-Recht in Widerspruch steht, auch vor einer Abänderung unangewendet zu lassen (insofern richtet sich in diesem Fall das Gebot, mit EG-Recht in Widerspruch stehendes nationales Recht unangewendet zu lassen, an den Ausführungsgesetzgeber). Auch aus dem Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.1996, BVerwG 3 C 7.95, ergibt sich nichts anderes.Es steht nichts einer innerstaatlichen Umsetzung von Europarecht dergestalt entgegen, dass der nach dem nationalen Verfassungsrecht zuständige Gesetzgeber, dem nach Paragraph 3, F-VG insofern eine Kompetenz-Kompetenz zukommt, (lediglich) die Zuständigkeit zur Erlassung der für die Umsetzung erforderlichen Normen regelt und gleichzeitig (und vor dem Erfordernis der Umsetzung, im konkreten Fall aufgrund des Beitritts zur EG mit Wirkung vom 1.1.1995) in Ausübung einer Grundsatzgesetzgebungskompetenz Vorgaben für die Höhe der Gebühr regelt, aufgrund derer die Landesgesetzgebung (unter Einhaltung des Gebots, bei der Umsetzung auf den Umstand der Umsetzung von EG-Recht hinzuweisen) die entsprechende konkrete Regelung zur Umsetzung der EG-Richtlinie vornimmt. Soferne in einem derartigen Fall die Bundesvorschrift (betreffend die Determinanten für die Höhe der Abgabe) nicht dem EG-Recht entsprechen sollte, wäre sie entsprechend anzupassen, aufgrund des Vorrangs von EG-Recht gegenüber nationalem Recht jedoch die allenfalls europarechtswidrige Ermächtigungsnorm vom Landesgesetzgeber aber insoweit, als sie mit EG-Recht in Widerspruch steht, auch vor einer Abänderung unangewendet zu lassen (insofern richtet sich in diesem Fall das Gebot, mit EG-Recht in Widerspruch stehendes nationales Recht unangewendet zu lassen, an den Ausführungsgesetzgeber). Auch aus dem Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.1996, BVerwG 3 C 7.95, ergibt sich nichts anderes. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/17/0103 98/17/0105 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 98/17/0325 E 27. September 1999

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.