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{'item': '98/17/0152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2002 Geschäftszahl98/17/0152 RechtssatzNach § 25 Abs 1 erster Satz Slbg AbfallG 1991 ist die Abfallgebühr als Gemeindeabgabe nicht nur für die Teilnahme an der Abfuhr und Behandlung von Abfällen (ausgenommen von Sonderabfällen) zu entrichten, sondern auch für die sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (zB Entfernung und Behandlung unzulässiger Abfallablagerungen, Öffentlichkeitsarbeit, Abfallberatung, Abfallvermeidung, Altstoffsammlung usw) sowie für die Sammlung von Problemstoffen durch die Gemeinde. Der Gesetzgeber wollte damit die Abfallgebühr für die von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Infrastruktur im Bereich der Abfallwirtschaft festlegen (vgl die Vorlage der Landesregierung Nr 234 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,

  1. Session der
  2. Gesetzgebungsperiode, 51). Die Kosten für die Zurverfügungstellung der Infrastruktur in diesem Bereich fließen auch in die Tarifgestaltung nach § 26 Slbg AbfallG 1991 ein, wie sich insbesondere aus Abs 3 legcit ergibt. Gerade die Möglichkeit, das Jahreserfordernis durch eine Grundgebühr und durch eine Abfuhr- und Behandlungsgebühr zu bedecken (vgl § 26 Abs 4 leg cit), ist vor diesem Hintergrund zu sehen; nach diesem Regelungssystem kommt es für das Entstehen des Abgabenanspruches hinsichtlich der Grundgebühr nicht darauf an, ob tatsächlich Müll von der städtischen Müllabfuhr entsorgt wird (Hinweis E
  3. Dezember 2001, 97/17/0027, 0028, 0029, zur vergleichbaren Rechtslage in Tirol). Für ein derartiges Verständnis der gesetzlichen Regelung spricht nicht nur die im § 26 Abs 4 legcit vorgenommene Unterscheidung zwischen "Grundgebühr" und "Abfuhr- und Behandlungsgebühr", sondern auch die Regelung des Abs 7 legcit, wonach eine Mindestabfallgebühr auch für solche Gebührenschuldner festgesetzt wird, die von der Pflicht zur Abfuhr von Hausabfällen durch die Gemeinde befreit sind.Nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Slbg AbfallG 1991 ist die Abfallgebühr als Gemeindeabgabe nicht nur für die Teilnahme an der Abfuhr und Behandlung von Abfällen (ausgenommen von Sonderabfällen) zu entrichten, sondern auch für die sonstigen abfallwirtschaftlichen Maßnahmen (zB Entfernung und Behandlung unzulässiger Abfallablagerungen, Öffentlichkeitsarbeit, Abfallberatung, Abfallvermeidung, Altstoffsammlung usw) sowie für die Sammlung von Problemstoffen durch die Gemeinde. Der Gesetzgeber wollte damit die Abfallgebühr für die von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Infrastruktur im Bereich der Abfallwirtschaft festlegen vergleiche die Vorlage der Landesregierung Nr 234 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
  4. Session der
  5. Gesetzgebungsperiode, 51). Die Kosten für die Zurverfügungstellung der Infrastruktur in diesem Bereich fließen auch in die Tarifgestaltung nach Paragraph 26, Slbg AbfallG 1991 ein, wie sich insbesondere aus Absatz 3, legcit ergibt. Gerade die Möglichkeit, das Jahreserfordernis durch eine Grundgebühr und durch eine Abfuhr- und Behandlungsgebühr zu bedecken vergleiche Paragraph 26, Absatz 4, leg cit), ist vor diesem Hintergrund zu sehen; nach diesem Regelungssystem kommt es für das Entstehen des Abgabenanspruches hinsichtlich der Grundgebühr nicht darauf an, ob tatsächlich Müll von der städtischen Müllabfuhr entsorgt wird (Hinweis E
  6. Dezember 2001, 97/17/0027, 0028, 0029, zur vergleichbaren Rechtslage in Tirol). Für ein derartiges Verständnis der gesetzlichen Regelung spricht nicht nur die im Paragraph 26, Absatz 4, legcit vorgenommene Unterscheidung zwischen "Grundgebühr" und "Abfuhr- und Behandlungsgebühr", sondern auch die Regelung des Absatz 7, legcit, wonach eine Mindestabfallgebühr auch für solche Gebührenschuldner festgesetzt wird, die von der Pflicht zur Abfuhr von Hausabfällen durch die Gemeinde befreit sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.