RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.05.1999 Geschäftszahl98/17/0214 RechtssatzDas MOG bestimmt im § 105 ausdrücklich die Anwendung der BAO "auf Abgaben auf Marktordnungswaren" und enthält im § 106 eine Verordnungsermächtigung für "Sicherheiten". Zu den "Sicherheiten des § 106 MOG" zählen ausdrücklich die Sicherheiten, aber auch die Kautionen und Garantien. Diese Sicherheiten sind keine zur Sicherung der Abgabenerhebung zu leistenden Sicherheiten (wie zB § 222 BAO oder Art 189 Zollkodex), sondern eigene Rechtsinstrumente zur Sicherung einer Leistung - der Einfuhren bzw Ausfuhren - und nicht einer Abgabenentrichtung. Der Antragsteller beantragt eine Ausfuhrlizenz und leistet eine Sicherheit, die im Fall der tatsächlichen Ausfuhr der in der Lizenz genannten Waren freigegeben wird. Diese Sicherheiten unterscheiden sich damit von den im § 105 MOG angeführten "Abgaben auf Marktordnungswaren" und sind Leistungen, die Gewähr dafür bieten, dass im Fall der Nichterfüllung einer bestimmten Verpflichtung ein Geldbetrag an die zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird. Für das Verfahren betreffend diese Sicherheiten ist weder im MOG noch in einem anderen Bundesgesetz eine ausdrückliche Anordnung der Anwendung der BAO normiert. Im § 110 Abs 3 MOG wird im Fall der Sicherheitsleistung bei der Vorausfestsetzung von Ein- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen auf § 106 MOG verwiesen und nicht auf § 105 MOG und im Art 2 der Verordnung (EWG) 2220/85 wird ausdrücklich normiert, dass diese Verordnung nicht für Sicherheiten gilt, die geleistet werden, um die Zahlung der Einfuhrabgaben oder Ausfuhrabgaben gem Art 1 und Art 10 der Richtlinie 79/623/EWG des Rates zu gewährleisten. Die im § 106 MOG angeführten Sicherheiten sichern nicht die Abgaben auf Marktordnungswaren nach § 105 MOG und sind daher nicht Teil der Erhebung der Abgaben auf Marktordnungswaren, sondern eigenständige Rechtsinstrumente zur Sicherung von bestimmten Leistungen. Mangels einer ausdrücklichen Regelung über die Anwendung der BAO in diesem Bereich ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren betreffend die im § 106 MOG genannten Sicherheiten das AVG Verfahrensrechtsgrundlage.Das MOG bestimmt im Paragraph 105, ausdrücklich die Anwendung der BAO "auf Abgaben auf Marktordnungswaren" und enthält im Paragraph 106, eine Verordnungsermächtigung für "Sicherheiten". Zu den "Sicherheiten des Paragraph 106, MOG" zählen ausdrücklich die Sicherheiten, aber auch die Kautionen und Garantien. Diese Sicherheiten sind keine zur Sicherung der Abgabenerhebung zu leistenden Sicherheiten (wie zB Paragraph 222, BAO oder Artikel 189, Zollkodex), sondern eigene Rechtsinstrumente zur Sicherung einer Leistung - der Einfuhren bzw Ausfuhren - und nicht einer Abgabenentrichtung. Der Antragsteller beantragt eine Ausfuhrlizenz und leistet eine Sicherheit, die im Fall der tatsächlichen Ausfuhr der in der Lizenz genannten Waren freigegeben wird. Diese Sicherheiten unterscheiden sich damit von den im Paragraph 105, MOG angeführten "Abgaben auf Marktordnungswaren" und sind Leistungen, die Gewähr dafür bieten, dass im Fall der Nichterfüllung einer bestimmten Verpflichtung ein Geldbetrag an die zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird. Für das Verfahren betreffend diese Sicherheiten ist weder im MOG noch in einem anderen Bundesgesetz eine ausdrückliche Anordnung der Anwendung der BAO normiert. Im Paragraph 110, Absatz 3, MOG wird im Fall der Sicherheitsleistung bei der Vorausfestsetzung von Ein- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen auf Paragraph 106, MOG verwiesen und nicht auf Paragraph 105, MOG und im Artikel 2, der Verordnung (EWG) 2220/85 wird ausdrücklich normiert, dass diese Verordnung nicht für Sicherheiten gilt, die geleistet werden, um die Zahlung der Einfuhrabgaben oder Ausfuhrabgaben gem Artikel eins und Artikel 10, der Richtlinie 79/623/EWG des Rates zu gewährleisten. Die im Paragraph 106, MOG angeführten Sicherheiten sichern nicht die Abgaben auf Marktordnungswaren nach Paragraph 105, MOG und sind daher nicht Teil der Erhebung der Abgaben auf Marktordnungswaren, sondern eigenständige Rechtsinstrumente zur Sicherung von bestimmten Leistungen. Mangels einer ausdrücklichen Regelung über die Anwendung der BAO in diesem Bereich ist für das verwaltungsbehördliche Verfahren betreffend die im Paragraph 106, MOG genannten Sicherheiten das AVG Verfahrensrechtsgrundlage.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.